Sehr geehrte Ratsuchende,
leider muss ich Ihnen mitteilen, dass Sie um die Erstattung der Portokosten durch Versendung mit der Post bei Ihren derzeitigen AGB nicht herumkommen werden.
Erstattet werden müssen die „regelmäßig“ anfallenden Kosten. Da ein Großteil des Paketverkehrs nach wie vor über die Post abgewickelt wird, ist das übliche Porto der Post als „regelmäßig“ anfallender Kostenbetrag anzusehen. Lediglich erhöhte Kosten durch Einschaltung von Unternehmen mit nicht marktüblich hohen Versandkosten müssen nicht erstattet werden.
Erstattet werden müssen nach dem Gesetz die Kosten der Rücksendung und folglich nicht die ursprünglichen Versandkosten. Es kann jedoch nicht mit absoluter Sicherheit vorausgesagt werden, ob die Rechtsprechung die Vorschrift auf die „ersten“ Versandkosten ausdehnen wird. Aufgrund des Wortlautes gehe ich hiervon jedoch nicht aus.
Sie sollten darüber nachdenken, ob Ihrerseits für den Versand stets die tatsächlichen Kosten berechnet werden.
Offen ist bisher weiterhin, ob in den AGB wirksam die Modifikationen für die Rücksendung festgelegt werden können (z.B.: bestimmtes Versandunternehmen oder Versendungsart).
Ich rate an, vorsorglich entsprechende Klauseln in Ihre AGB aufzunehmen. Dies verschafft Ihnen zumindest den Vorteil, dem Käufer geringere Erstattungskosten entgegenhalten zu können. Ob die herrschende Rechtsprechung solche Klauseln zukünftig für unwirksam halten wird, bleibt abzuwarten.
Hinsichtlich der unfrankierten Rücksendungen stellt sich die Frage, ob die hierdurch anfallenden Mehrkosten noch zu den „regelmäßigen“ Kosten gehören. Dies ist meiner Auffassung nach zu verneinen, zumindest wenn diese gemessen an den sonstigen Portokosten erheblich sind. Auch hier empfiehlt es sich, in den AGB eine entsprechende Regelung aufzunehmen.
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
www.goettingen-recht.de