Sehr geehrte Ratsuchende,
eine Höchstfrist für einen Zeitmietvertrag gibt es nicht mehr. Sofern einer der in § 575 BGB
genannten Gründe vorliegt, kann ein entsprechender Vertrag geschlossen werden. § 575 Abs. 1 BGB
lautet:
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(1) Ein Mietverhältnis kann auf bestimmte Zeit eingegangen werden, wenn der Vermieter nach Ablauf der Mietzeit
1. die Räume als Wohnung für sich, seine Familienangehörigen oder Angehörige seines Haushalts nutzen will,
2. in zulässiger Weise die Räume beseitigen oder so wesentlich verändern oder instand setzen will, dass die Maßnahmen durch eine Fortsetzung des Mietverhältnisses erheblich erschwert würden, oder
3. die Räume an einen zur Dienstleistung Verpflichteten vermieten will
und er dem Mieter den Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt. Anderenfalls gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
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Liegt keiner der genannten Gründe vor, besteht allenfalls noch die Möglichkeit, gegenseitig das ordentliche Kündigungsrecht für eine bestimmte Zeit auszuschließen. Geschieht dies formularmäßig, ist dies gem. der Rechtsprechung des BGH nur für bis zu 4 Jahren zulässig (kann auch schon vorher z.B. wegen Benachteiligung unwirksam sein). Wird dies zwischen den Parteien individuell vereinbart, ist auch durchaus ein längerer Zeitraum zulässig. Ein Zeitraum von 5 Jahren werde jedenfalls vom BGH für zulässig erachtet.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Antwort zunächst weiterhelfen.
Mit freundlichen Grüßen
Arnd-Martin Alpers
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 12.01.2012 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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