Sehr geehrter Fragesteller,
ich bedanke mich für Ihre Anfrage und möchte diese wie folgt beantworten:
Der von Ihnen angesprochene § 45 SGB I betrifft nur die Verjährungsfrist von Ansprüchen auf Sozialleistungen, welche einer hilfsbedürftigen Person gegen den Leistungsträger zu stehen.
In dem von Ihnen angesprochenen umgekehrten Fall, in dem der Sozialleistungsträger von Ihnen die gewährten Sozialleistungen zurückfordert, gilt die regelmäßige Verjährungsfrist der §§ 195, 199 BGB. Diese beträgt 3 Jahre und beginnt zum Ende des Jahres, in dem der Anspruch enstanden ist und der Schuldner (also Sie) von dem Anspruch Kenntnis erlangt haben/ ohne grobe Fahrlässigkeit hätten Kenntnis erlangen müssen.
Nach Ihrer Sachverhaltsschilderung ist die Verjährungsfrist zum Ende des Jahres 2006 angelaufen und endete hiernach am 31.12.2009.
Dies gilt allerdings nur dann, wenn im Hinblick auf die Forderung nicht ein inzwischen bestandskräftiger Rückforderungsbescheid ergangen ist. In diesem Fall gilt die 30-jährige Verjährungsfrist des § 197 Abs. 1 Nr. 3 BGB.
Sie sollten die Mahnung, die Sie erhalten haben, einem Anwalt vorlegen. Dieser kann entweder an dem Schreiben selbst, anderenfalls durch einen Anruf klären,ob die Behörde einen bestandskräftigen Bescheid als Grundlage für ihre Rückforderung hat.
Ist dem so, dann sollten Sie versuchen, über Ihre Bank den alten Kontoauszug zu beschaffen. Dies dürfte noch möglich sein.
Anderenfalls haben Sie vielleicht einen Zeugen dafür, dass Sie die Zahlung geleistet haben.
Ein Anwalt kann für Sie Kontakt zum Sozialamt aufnehmen und versuchen, die Sache zu klären.
Möglicherweise handelt es sich bei der Rückforderung auch um ein Versehen.
Ich hoffe, dass ich Ihnen einen ersten Überblick verschaffen konnte.
Gern können Sie mich über die kostenlose Nachfragefunktion kontaktieren.
Meine Kanzlei steht Ihnen ebenso zur Wahrnehmung Ihrer Interessen gern zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen,
Isabelle Wachter
(Rechtsanwältin)