Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
wichtig dabei ist es zu bedenken, dass Sie ohne deutsche Pass eine Aufenthaltserlaubnis benötigen würden, die aber grundsätzlich nicht gewährt wird, da das Kind von Gesetzes wegen Deutsches ist und da dies bei gemeinsamem Sorgerecht der Zustimmung der Mutter bedarf.
Im übrigen spielt ohnehin keine Rolle, ob die Tochter den Pass beantragt hat, da diese auch ohne Pass die deutsche Staatsangehörigkeit hat, wenn Sie die Vaterschaft anerkannt haben.
Sie werden aber nicht herum kommen, einen Pass zu beantragen. Dies setzt aber in der Regel voraus, dass die Mutter zustimmt.
Für die Unterhaltsansprüche der Mutter (nach deutschem Recht) ist das Recht des Staates massgebend, in dem die berechtigte Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. In dem Fall also Thailand.-
Wenn die Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen würde, dann wäre für die Unterhaltspflichten deutsches Recht anzuwenden.
Ich hoffe, Ihnen geholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Ernesto Grueneberg, LL.M.
Abogado
Mitglied der Rechtsanwaltskammern Berlin & Madrid
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Rückfrage vom Fragesteller
25.12.2011 | 19:36
Sehr geehrter Herr Grueneberg,
Ich danke ihnen fuer die schnelle Antwort, es bleibt jedoch der Kern meiner Frage noch unbeantwortet.
"Wenn die Mutter den gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland begründen würde, dann wäre für die Unterhaltspflichten deutsches Recht anzuwenden." Das weiss ich bereits, aber es ist fuer mich wichtig zu erfahren wie ich es vermeide dass sie "gewoehnlichen Aufenthalt in Deutschland" begruendet. Und ob und wie ich meine Tochter in Deutschland behalten kann. Ohne dass es am Ende zu Unterhaltsanspruechen der Frau nach deutschem Recht kommt.
Ich waehre ihnen sehr dankbar wenn sie mir dieses beantworten koennten.
Mit freundlichen Gruessen,
alias Pogrome
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
25.12.2011 | 19:48
Selbstverständlich werden Sie selbst dies nicht verhindern können.
Wenn die Kindesmutter in Rahmen eines -meines Erachtens aufgrund fehlender Rückkehrwilligkeit kaum zu erlangenden Schengenvisums (zum Zwecke des Tourismus)- in die BRD Deutschland einreist, kann diese aufgrund des Aufenthalts des Kindes in Deutschland eine Aufenthaltserlaubnis zur Familienzusammenführung nach § 28 AufenthG
erhalten, was die Begründung des gewöhnlichen Aufenthalts nach sich zieht.
Wenn Sie das Kind nach Deutschland bringen -vorausgesetzt, dies wäre bei gemeinsamer Sorgerecht ohne weiteres rechtlich erlaubt-
dann eröffnen Sie immer die Möglichkeit, dass die Mutter auch einreisen kann.
Fazit: beste Lösung hier ist es, das Kind nicht nach Deutschland zu bringen.