Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten möchte:
Der Begriff "Kündingsvergütung" entstammt eigentlich dem Werkvertragsrecht. § 649 BGB
sieht vor, dass der Unternehmer von dem Besteller trotzdem seine Vergütung abzüglich bestimmter Posten verlangen kann, wenn dieser den Werkvertrag aufkündigt.
In arbeitsrechtlichem Zusammenhang ist der Begriff "Kündigungsvergütung" unüblich bzw. mir nicht geläufig. Ich denke, dass Ihr Arbeitgeber damit die besprochene Abfindung meint.
Man unterscheidet aber zwischen "echten" und "unechten" Abfindungen. Die echte Abfindung ist sozialversicherungsfrei.
Eine "unechte" Abfindung ist in der Regel dann anzunehmen, wenn das Arbeitsverhältnis nicht endgültig gelöst wurde, sondern eine Änderungskündigung beispielsweise mit Lohnverzicht vorliegt. Wenn die Abfindung deshalb gezahlt wird, weil noch Arbeitsentgelt offen ist, handelt es sich ebenfalls um eine "unechte" Abfindung.
Die in solchen Fällen gezahlte Einmalzahlung ist Arbeitsentgelt und damit sozialversicherungspflichtig.
Um eine echte Abfindung handelt es sich dann, wenn das Arbeitsverhältnis aufgelöst wird und die Abfindung als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes gezahlt wird. Diese Abfindungen werden deshalb nicht dem Arbeitsentgelt zugeordnet, weil Sie nach dem Ende der bestehenden Beschäftigung gezahlt werden. Arbeitsentgelt kann nur während einer laufenden Beschäftigung gezahlt werden.
In Ihrem Fall ist es etwas schwierig - ohne die entsprechenden Verträge zu kennen- ob es sich um eine "echte" oder "unechte" Abfindung handelt. Grundsätzlich könnte man sagen, dass es sich in Ihrem Fall um eine "echte" Abfindung handelt, da das Arbeitsverhältnis mit Ihrem Arbeitgeber beendet ist, Sie treten zwar sofort in die Transfergesellschaft ein, es liegt aber keine Änderungskündigung vor, die die Sozialversicherungspflicht der Abfindung begründen würde. Die Transfergesellschaft ist in der Regel ein eigenständiges Unternehmen. Möglicherweise ist dies aber vertraglich anders geregelt.
Wenn es sich aber um eine echte Abfindung handelt, ist die Rückerstattung Ihrer Sozialbgaben völlig unproblematisch, Ihre Gehaltsabrechnung wird einfach korrigiert. Lohnsteuer ist grundsätzlich zu zahlen, es kann aber die Fünftelregel angewandt werden. Auch hier ist eine Korrektur durch das Lohnbüro völlig unproblematisch.
Wenn es sich um eine echte Abfindung handelt, können Sie die Korrektur Ihrer Abrechnung verlangen.
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhaltes, die eine vollumfängliche Begutachtung des Sachverhalts nicht ersetzen
Diese Antwort ist vom 02.12.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Erst einmal ganz großen Dank an Sie :-)
Vielleicht kann ich noch was ergänzen:
Also vor der Reorganisation hat unsere "Mutterfirma" den Betrieb an unsere Geschäftsleitung verkauft. Die sogenannte Fangnetzregelung (eigentlich ein Sozialplan) wurde noch mit der Mutterfirma und BR ausgehandelt und beinhaltete nicht nur die Auszahlung der Abfindung, sondern auch einen zusätzlichen Beträg für ein Outplacement (quasi zur Unterstützung bei der Stellensuche). Dieser Vertrag sollte auf jeden Fall wirksam werden, falls Entlassungen innerhalb eines bestimmten Zeitraums zustande kommen sollten, was ja nun passiert ist.
Nun hat nachträglich der BR für die zu kündigenden Kollegen ausgehandelt, dass die jetzige Geschäftsführung zu diesem sogenannten Outplacement-Betrag noch was drauf legt.
Allerdings wird dieses Outplacement-Geld nur mit der Abfindung ausbezahlt, wenn man NICHT in die Transfer Gesellschaft geht.
Ansonsten wird der Outplacement-Betrag für die Transfer-Gesellschaft, die uns betreut, benutzt.
Wenn ich das richtig verstanden habe, bekomme ich meinen Transfer-Gehalt durch ein Transfer KUG vom Arbeitsamt und durch das Outplacementgeld finanziert.
Wie gesagt, die Transfer -gesellschaft hat nichts mit der alten Firma zu tun. Ich befinde mich nur darin, weil ich meinen Arbeitsplatz verloren habe.
Nur frage ich mich jetzt, ob es sich um eine unechte Abfindung handeln könnte, weil das Outplacement-Geld (welches von der neuen Geschäftsleitung noch zusätzlich abgezweigt wurde) in die Transfer Gesellschaft eingeflossen ist und damit in mein zukünftiges Gehalt?
Entschuldigen Sie bitte, wenn das alles etwas verwirrend ist, aber ich beschäftige mich sehr damit, weil es da doch um einiges an Geld für mich geht.
Vielen Dank für Ihre Bemühungen!
LG Sidisram
Sehr geehrte Fragestellerin,
dann würde ich sagen, Ihre Abfindung ist eine "echte".
Wie die Transfergesellschaft finanziert wird, kann Ihnen letzlich egal sein. Echt ist die Abfindung immer dann, wenn Sie quasi Entschädigung für den verlorenen Arbeitsplatz sein soll, was bei Ihnen der Fall ist.
Darüber hinaus sind die Arbeitsgerichte in dieser Hinsicht arbeitnehmerfreundlich.
Vielleicht fragen Sie selbst noch einmal beim Lohnbüro nach, warum die davon ausgehen, es läge eine unechte Abfindung vor. Vielleicht klärt es sich da schon auf und es handelt sich einfach um einen Irrtum.
Sie können mich gern mit der Klärung der Rechtlage beauftragen.
Vielleicht löschen Sie auch besser Ihren Namen oder lassen ihn durch 123recht löschen. Dann sind Sie anonym.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsnawältin -