Sehr geehrter Rechtsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Schilderung summarisch gerne wie folgt beantworte:
Zunächst erstaunt es, dass Ihre Krankenkasse erst 2010 Einkommensnachweise für die Jahre 2004 bis 2010 verlangt, denn dies wird ansonsten üblicherweise jährlich praktiziert.
Eine abschließende Beurteilung Ihrer Frage, ob die Nachforderung über den doch langen Zeitraum rechtens ist, kann ohne detaillierte Prüfung insbesondere der Akten der Gegenseite nicht erfolgen, weshalb ich Ihnen dringend rate, einen auf das Sozialrecht spezialisierten Rechtsanwalt vor Ort mit der weiteren Fallbearbeitung und Vertretung Ihrer Interessen (z.B. Einlegung eines Widerspruchs gegen den Nachzahlungsbescheid) zu beauftragen.
Dieser sollte sich gerade der Frage der Verjährung widmen, denn § 25 Abs. 1 SGB IV
schreibt vor, dass Ansprüche auf Beiträge regelmäßig in vier Jahren nach Ablauf des Kalenderjahres, in dem sie fällig geworden sind, verjähren. Dies gilt jedoch nicht, wenn die Beiträge in einem Bescheid festgesetzt worden sind (hier würde dann nach § 52 SGB X
eine Verjährungshemmung eintreten) oder die Beiträge vorsätzlich vorenthalten worden sind.
Auch wäre zu untersuchen, in welcher Form die Krankenkasse in der Vergangenheit an Sie herangetreten ist und auf welcher Basis sie die bisherigen Beiträge festgesetzt hat.
Mit freundlichen Grüßen
Michael Böhler
Rechtsanwalt
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 25.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Diese Antwort ist vom 25.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen