Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst bedanke ich mich für Ihre Anfrage.
Die Haftung des Betreuers gegenüber dem Betreuten für schuldhafte Pflichtverletzungen im Rahmen der Betreuung entspricht über § 1908i BGB
der Haftung des Vormundes gem. § 1833 BGB
. Danach haftet der Betreuer für vorsätzliche und fahrlässig verursachte Schäden beim Betreuten. Pflichtwidrig handelt der Betreuer, wenn sein Verhalten eine Verletzung der Verpflichtung zu gewissenhafter Führung der Betreuung darstellt. Im Rahmen der Vermögensvorsorge wurde in der Rechtsprechung die Anlage von Geld des Betreuten zu einem zu niedrigen Zinssatz ( AG Bremen NJW 1993,205
) sowie der voreilige Verkauf eines Hausgrundstückes bei ansteigenden Preisen ( BGH MDR 1967,473
) als Pflichtverletzung angesehen. Geht man davon aus, dass bereits die Anlage von Geld zu einem zu niedrigen Zinssatz eine Pflichtverletzung des Betreuers darstellt, so ist vorliegend nach Ihrer Schilderung des Sachverhalts bei einer Deckungslücke von 18.000,00 € aufgrund der hohen Vorfälligkeitsentschädigung sowie der ebenfalls hohen Restrate meiner Auffassung nach auf jeden Fall eine Pflichtverletzung gegeben. Dies zumal eine von Ihnen der Betreuerin aufgezeichnete Alternative besteht, wenn Sie, wie angetragen, die Zahlung der regulären Darlehensraten und die in 2 1/2 Jahren fällige Restrate übernehmen und im Gegenzug zum Ausgleich hierfür die Mieteinnahmen erhalten sowie die Hälfte des Eigentums an der Wohnung notariell eingetragen bekommen. Durch diese Maßnahme würde Ihre Ehefrau 200 Euro, wie Sie ausführen, monatlich sparen, also exakt der Betrag der monatlichen Unterdeckung, um den es letztlich geht. Selbst wenn Ihr Vorschlag, aus welchen Gründen auch immer, für die Betreuerin nicht akzeptabel wäre, so gäbe es doch sicher weitere Alternativen, um den erheblichen Nachteil einer Deckungslücke von 18.000,00 € zu vermeiden, zumal es nur um die Schließung einer monatliche Unterdeckung von 200,00 € geht. Die vorliegende Genehmigung des Verkaufs der Wohnung durch das Betreuungsgericht schließt die Haftung des Betreuers, insbesondere da es sich vorliegend um eine Berufsbetreuerin handelt, nicht aus ( BGH, FamRZ 64,199). Da Sie letztlich durch den Verkauf infolge der sehr unvorteilhaften Ablösung des Darlehens erheblich geschädigt werden würden, würde Ihnen ein Freistellungsanspruch gegen die Betreuerin zustehen( Hamm,DAV 78, 221 , Palandt, 70. Auflage, § 1833 Rz.10). Allerdings gehe ich bei der vorliegenden Konstellation nicht davon aus, dass der Verkauf der Wohnung tatsächlich stattfinden wird. Wie Sie ausführen, verlangt die Bank von Ihnen eine Bestätigung mit dem Inhalt, dass Sie für die Vorfälligkeitsentschädigung und die hohe Restrate haften. Wenn Sie diese Erklärung nicht abgeben, was Sie sicher auch nicht tun werden, wird der Verkauf „ platzen".
Gern stehe ich für eine Nachfrage bei Unklarheit zur Verfügung und verbleibe,
mit freundlichem Gruß
Peter Dratwa
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 23.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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