Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragensteller,
Ihre Online-Anfrage möchte ich Ihnen auf Grundlage der von Ihnen übermittelten Informationen summarisch wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Sie auf eine individuelle Beratung durch einen Kollegen vor Ort verweisen. Insbesondere kommt es auf Ihren Arbeitsvertrag an.
Es stellt sich die Frage, ob sie arbeitsvertraglich verpflichtet sind, die neue Arbeit aufzunehmen. Sollte diese Tätigkeit von ihren Vertrag gedeckt sein, steht Ihnen keine Einwendung zur Seite. Anderenfalls könnten Sie mir selbstverständlich auf Erfüllung des Arbeitsvertrages - oder Ausspruch einer Änderungskündigung - bestehen.
Jedenfalls werden Sie dann verpflichtet sein, die vertragliche Arbeitsleistung nach Ende der Elternzeit anzubieten und die Arbeit aufzunehmen. Kommen Sie diese Verpflichtung nicht nach, wird der Arbeitgeber eine Kündigung anstrengen. Bei Arbeitsverweigerung wird eine Zustimmung des Intergartionsamtes zu erwarten sein.
Ansonsten scheint ihr Arbeitgeber kein Interesse daran zu haben, eine Kündigung auszusprechen. Ein Anspruch auf Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Zahlung einer Abfindung haben Sie ebenfalls nicht.
Andere Alternativen wären nur die von ihnen angedeutete Teilzeitstelle (was sie nicht wollen) oder in Zusammenarbeit mit der zuständigen Behörde das Hinwirken auf die Einräumung eines leidensgerechten Arbeitsplatzes.
Dass kein Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag gibt, kann hier auch keine durchgreifende Strategie erarbeitet werden. Allenfalls der Hinweis auf die Probleme im Rahmen ihrer Schwerbehinderung könnte hier etwas bringen. Statt Arbeitgeber jedoch nicht anfangs bereit sein, sehe ich wenig Chancen für sie.
Wenn Sie arbeitsunfähig erkrankt sind, sollten Sie sich auf jeden Fall krank schreiben lassen.
Ich hoffe, Ihnen einen hilfreichen ersten Überblick gegeben zu haben und bedanke mich für das entgegengebrachte Vertrauen. Für evtl. Rückfragen und ggf. die weitere Interessenvertretung stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stefan Steininger
Rechtsanwalt