Sehr geehrter Fragesteller,
zunächst gilt es festzustellen, dass Sie der Schuldner des Abschleppunternehmers sind. Voraussetzung für die Fälligkeit dessen Forderung ist zum einen die Rechnungstellung. Um Ihnen die Kosten des Mahnverfahrens oder aber Anwaltskosten auferlegen zu können, müßten Sie darüber hinaus im Verzug gewesen sein, das bedeutet, entweder hätten Sie gemahnt werden, oder bereits bei Rechnungsstellung auf den Verzugseintritt nach 30 Tagen hingeweisen werden müssen.
Nachdem Sie die auf dem Mahnbescheid augewiesene Summe bezahlt haben, wäre eignetlich das Verfahren erledigt. Bei Beantragung eines Vollsreckungsbescheides muss der Antragsteller eine Erklärung bezüglich geleisteter Zahlungen abgeben. Es ist entweder davon ausugehen, dass Ihre Zahlung noch nicht eingegangen war, oder aber vom Antragssteller übesehen wurde.
Falls Sie Ihre Zahlung in der richtigen Höhe an den richtigen Empänger geleistet haben steht Ihnen auf jeden Fall schon hieraus das Recht zum Einspruch gegen den Vollstreckungsbescheid zu. Dieser Einspruch muss binnen 14 Tage ab Zustellung des Vollstrckunsbescheides schriftlich erfolgen. Ein entsprchender Vordruck ist dem Vollstreckungsbescheid beigefügt.
Falls die Versicherung tatsächlich zu wenig bezahlt hat, haben Sie einen Anspruch auf Erstatttung der Hauptforderung, in der Regel aber nicht auf die entstandenen Gebühren, es sei denn, diese sind wegen eines Fehlverhaltens der Versicherung entstanden.
Durch die Zahlung der im Mahnbescheid ausgeführten Beträge zeigen Sie in der Regel, dass Sie diesen Betrag anerkennen. Grundsätzlich gibt es aber die Möglichkeit zu Unrecht bezahlte Beträge zurückzufordern, man spricht dann von einer "ungerechtfertigten Bereicherung". Sie wären in einem solchen Verfahren der Kläger und grds. beweisbelastet.
Ich hoffe durch meine Ausführungen Ihren Fragen gerecht geworden zu sein und verbleibe
mit freundlichen Grüssen
RA Oliver Martin