Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich unter Berücksichtung Ihres Einsatzes wie folgt beantworten möchte:
Grundsätzlich gilt: Volljährigen Kindern wird Unterhalt bis zum Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung gewährt. Dabei ist zu beachten, dass volljährigen Kindern grundsätzlich beide (!) Elternteile Barunterhalt schulden - also auch Sie als Mutter. Sie können sich ab der Volljährigkeit nicht mehr ausschließlich auf den Naturalunterhalt berufen, der von Ihnen möglicherweise geleistet wird.
Zum Barunterhalt verpflichtet sind beide Elternteile, sofern diese leistungsfähig sind, den Unterhalt also auch finanziell aufbringen können. Da mir keine Informationen über die Einkünfte des Vaters Ihres Sohnes vorliegen, kann dessen Leistungsfähigkeit nicht seriös beurteilt werden. Dies gilt ebenso für Sie selbst. Die genaue Berechnung des zu zahlenden Unterhalts wäre aber auch nicht mehr Gegenstand einer rechtlichen Erstberatung. Hierfür müssten alle Unterlagen geprüft werden.
Sollte Ihr Sohn noch im Haushalt eines Elternteils leben, so wäre seine Ausbildungsvergütung bis auf 90 Euro auf den ihm zustehenden Unterhalt anzurechnen.
Sofern der Vater leistungsfähig sein sollte, kann er nicht einfach den Unterhalt ab Volljährigkeit einstellen. Er muss, wie bereits erwähnt, weiter Unterhalt leisten, bis Ihr Sohn eine erste berufsqualifizierende Ausbildung abgeschlossen hat.
Ich rate Ihnen bzw. Ihrem Sohn, denn nur dieser kann den Unterhaltsanspruch durchsetzen: Sprechen Sie erst nochmals mit dem Vater und weisen Sie diesen darauf hin, dass er grundsätzlich weiter Barunterhalt schuldet bis zum Abschluss einer ersten berufsqualifizierenden Ausbildung. Sofern er sich weigert zu zahlen, müsste Ihr Sohn ggf. eine Unterhaltsklage anstrengen. Für diesen Fall rate ich Ihrem Sohn dringend, sich anwaltlich vertreten zu lassen.
Abschließend möchte ich Sie darauf hinweisen, dass im Rahmen dieser Plattform nur eine erste rechtliche Einschätzung des Sachverhalts, basierend auf Ihren Angaben, möglich ist. Sollten hier wichtige Informationen weggelassen, hinzugefügt oder unklar dargestellt worden sein, kann die rechtliche Beurteilung unter Umständen auch völlig anders aussehen. Diese Plattform kann und will den Gang zu einem Berufskollegen vor Ort nicht ersetzen.
Bei Unklarheiten nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragefunktion.
Für eine weitere Vertretung Ihrer Interessen steht Ihnen oder Ihrem Sohn meine Kanzlei natürlich gerne zur Verfügung. In diesem Fall kontaktieren Sie mich bitte per Email.
Ich wünsche Ihnen alles Gute in dieser Angelegenheit!
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Zimmlinghaus
Rechtsanwalt