Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Zugrundelegung des von Ihnen geschilderten Sachverhaltes wie folgt:
Ihre Schilderung, dass Sie "eine sündhaft teuere uhr von einem versandhaus erhalten" haben, ist sehr unpräzise.
Sollten Sie damit meinen, dass Sie die Uhr im Internet bestellt haben, so wäre zu überlegen, ob Ihnen ein Widerrufsrecht zusteht. Diese wäre dann der Fall, wenn es sich um einen Vertrag handelt, der zwischen einem Verbraucher und einem Unternehmer unter ausschließlicher Verwendung von Fernkommunikationsmitteln abgeschlossen wurde.
Sollten Sie bei Abschluss des Vertrages ordnungsgemäß über dieses Widerrufsrecht belehrt worden sein (und ansonsten die benannten Tatsachen zutreffen, so wäre die Widerrufsfrist am 22.10.2011 (ich gehe davon aus, dass das von Ihnen benannte Datum im Jahre 2011 liegt) abgelaufen. Es kommt dann darauf an, ob die Uhr bis spätestens an diesem Tag beim Verkäufer einging.
Unabhängig davon stehen Ihnen die kaufrechtlichen Mangelgewährleistungsrechte zu. Demnach können Sie als Käufer grundsätzlich schon die Lieferung einer mangelfreien Uhr verlangen und müssen sich nicht auf die Reparatur verweisen lassen, § 439 Abs. 1 BGB.
Allerdings kann der Verkäufer auf dem Angebot die Uhr zu reparieren zu Recht beharren, wenn die Lieferung einer mangelfreien Uhr nur unter unverhältnismäßigen Kosten möglich wäre (z.B. wenn er keine Uhr gleichen Typs mehr auf Lager hat und er eine solche nur zu überteuerten Bedingungen beschaffen kann).
Einen Anspruch darauf vom geschlossenen Kaufvertrag zurückzutreten haben Sie derzeit nicht.
Allerdings können Sie gegenüber dem Verkäufer geltend machen, dass Sie bezüglich des Kaufpreises von Ihrem Zurückbehaltungsrecht Gebrauch machen, bis der derzeit bestehende Mangel behoben ist.
Ich hoffe Ihnen hiermit einen Überblick über die rechtliche Situation verschafft zu haben.
Abschließend möchte ich Sie noch auf Folgendes hinweisen:
Die von mir erteilte rechtliche Auskunft basiert ausschließlich auf den von Ihnen zur Verfügung gestellten Sachverhaltsangaben. Bei meiner Antwort handelt es sich lediglich um eine erste rechtliche Einschätzung, die eine vollumfängliche Begutachtung nicht ersetzen kann und will. So kann durch das Hinzufügen oder Weglassen relevanter Informationen eine völlig andere rechtliche Beurteilung die Folge sein.