Sehr geehrte Frau Kollegin,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst ist fraglich, ob das RVG für Sie zur Anwendung kommt. Nach § 1 Abs. 1 RVG
richtet sich die Vergütung für Rechtsanwältinnen und Rechtsanwälte nach dem RVG, wobei andere Mitglieder einer Rechtsanwaltskammer einem Rechtsanwalt im Sinne dieses Gesetzes gleichstehen. Sollten Sie als Rechtsbeistand gleichzeitig Mitglied einer Rechtsanwaltskammer sein, kann über das RVG abgerechnet werden.
Das Gesetz gilt nach § 1 Abs. 2 RVG
ausdrücklich nicht für Verfahrensbeistände und die anderen dort genannten Personen.
Die Beantwortung Ihrer Frage hängt somit davon ab, ob Sie Mitglied einer (deutschen) Rechtsanwaltskammer sind. Unterstellt, dies trifft zu, können Sie eine Geschäftsgebühr nach §§ 2
, 14 RVG
iVm. Nr. 2300 VV RVG abrechnen. Die Höhe der Vergütung berechnet sich nach dem Gegenstandswert und bestimmt sich nach dem Vergütungsverzeichnis zum RVG, § 2 RVG
. Die Gebühr muss mindestens 0,5 und darf höchstens 2,5 betragen, wobei eine Gebühr von mehr als 1,3 nur verlangt werden darf, wenn die Tätigkeit umfangreich oder schwierig war. Die Beurteilung bestimmt man anhand der Kriterien des § 14 RVG
. In der Regel wird eine 1,3 Gebühr abgerechnet. Die konkrete Höhe der Gebühren ergibt sich aus der Anlage 2 zum RVG (Gebührentabelle). Die dort aufgeführten Beträge sind Nettobeträge. Hinzu kommen noch Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsentgelte nach Nr. 7002 VV RVG sowie die Umsatzsteuer nach Nr. 7008 VV RVG und u. U. weitere Auslagen. Um die Gebühren berechnen zu können, muss der Gegenstandswert bekannt sein. Dies ist vorliegend nicht ganz einfach, da die Beschaffung eines Dokuments keinen bezifferbaren Wert hat. Hier hilft jedoch § 23 Abs. 3 RVG
weiter, nach dem der Gegenstandswert nach billigem Ermessen zu bestimmen ist, soweit dieser sich aus den darin genannten Vorschriften nicht ergibt oder auch sonst nicht feststeht. Soweit eine Schätzung nicht möglich ist, beträgt der Gegenstandswert 4.000 €, je nach Fall auch niedriger oder höher, jedoch nicht mehr als 500.000 €.
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Ich weise Sie darauf hin, dass diese Plattform lediglich zur ersten rechtlichen Orientierung dient und eine ausführliche Rechtsberatung nicht ersetzen kann. Es ist nur eine überschlägige Einschätzung Ihres Rechtsproblems aufgrund Ihrer Angaben zum Sachverhalt möglich. Durch Hinzufügen oder Weglassen von Angaben zum Sachverhalt kann sich eine abweichende rechtliche Bewertung ergeben.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen kollegialen Grüßen
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Diese Antwort ist vom 04.11.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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