Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Zunächst möchte ich darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich die Funktion hat, Ihnen einen ersten Überblick über die Rechtslage zu geben. Eine persönliche Beratung kann durch Ihre Anfrage nicht ersetzt werden.
Dies vorausgeschickt möchte ich Ihre Fragen unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsangaben und des von Ihnen gebotenen Einsatzes gerne wie folgt beantworten:
Zu 1: Entscheidend für Ihren Fall ist nicht, ob die Familie Senkel den Beschluß machen mußte, sondern ob er für Sie bindend ist.
Nach § 23 Abs. 3 WEG
ist ein Beschluß unter der folgenden Voraussetzung gültig:
„Auch ohne Versammlung ist ein Beschluß gültig, wenn alle Wohnungseigentümer ihre Zustimmung zu diesem Beschluß schriftlich erklären."
Da nach Ihren Angaben alle Wohnungseigentümer dem Beschluß zugestimmt haben ist er auch für alle Eigentümer bindend, nicht nur für die Familie Senkel.
Zu 2: Der Beschluß von 2003 steht dazu nicht im Widerspruch. Es bleibt ja unbenommen, weiterhin ein Gartenhaus zu errichten. Allerdings kann natürlich auch ein Beschluß durch einen späteren Beschluß modifiziert oder konkretisiert werden, d.h. in dem neuen Umlaufbeschluß wurde festgelegt, daß ein Gartenhaus bestimmte Maße nicht überschreiten darf.
Zu 3: Der angesprochenen Beschluß spricht lediglich von überschrittener Größe. Kleiner darf das Gartenhaus gemäß dem Beschluß natürlich sein. Dies ist unproblematisch.
Daher wäre der Beschuß nach vorläufiger Einschätzung grundsätzlich für Sie bindend. Ich bedauere Ihnen kein anderes Ergebnis mitteilen zu können, hoffe aber daß ich Ihnen einen ersten Überblick geben konnte.
Ich stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen auch über die angegebene E-mail Adresse gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Mack
Rechtsanwalt
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Rechtsanwalt Thomas Mack
Throner Str. 3
60385 Frankfurt a.M.
Tel.: 0049-69-4691701
E-mail: tsmack@t-online.de
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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