Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich anhand des von Ihnen geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworten möchte:
Der Freund Ihres Sohnes war nicht berechtigt, dass Handy zu verkaufen.
Dennoch hat der, der das Handy gekauft hat, Eigentum an dem Handy erworben, wenn er beim Kauf gutgläubig war, er also nicht wusste, dass das Handy dem Freund Ihres Sohnes gar nicht gehört.
Nach § 816 I BGB
kann man vom Nichtberechtigten ( der Freund Ihres Sohnes ) die Herausgabe des Erlangten ( die 20 Euro ) verlangen, wenn dieser eine Verfügung ( Übertragung des Eigentums am Handy ) über einen Gegenstand ( Handy ) trifft, welche gegenüber dem Berechtigten ( Eigentümer ) wirksam ist ( ist der Fall, wenn Käufer gutgläubig ).
Die 20 Euro können daher herausverlangt werden.
Ich hoffe, meine Antwort hat Ihnen weitergeholfen und einen ersten Überblick über die Rechtslage gegeben.
Mit freundlichen Grüßen aus Achim,
Moritz Kerkmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.10.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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