Sehr geehrte(r) Ratsuchende(r),
herzlichen Dank für Ihre Online-Anfrage. Ich hoffe, zu einer schnellen Klärung Ihres Falles beitragen zu können. Vorab muss ich darauf hinweisen, dass die nachfolgende Lösung beschränkt ist durch die von Ihnen gegebenen Informationen und daher nur so richtig und vollständig sein kann wie der von Ihnen geschilderte Sachverhalt es ist. Die so gegebene summarische, d.h. überblickartige Beratung, will und kann nicht beanspruchen, das umfassende Beratungsgespräch durch den Rechtsanwalt Ihres Vertrauens zu ersetzen. Bitte beachten Sie dies! Nun aber zur Lösung:
a) Sie werden ein Nutzungsentgelt akzeptieren müssen. Sie müssen trennen zwischen der öffentlich-rechtlichen Funktion der Baulast, ein Bauvorhaben überhaupt erst möglich zu machen und der zivilrechtlichen Berechtigung, einen Weg kostenlos zu benutzen. Daraus ergibt sich hier, dass der von der Baulast Begünstigte (ohne Eintragung einer Dienstbarkeit) kein Recht zur unentgeltlichen Nutzung des Weges herleiten kann. Dieser Gedanke wird auch von § 917 Abs. II BGB
unterstützt, der selbst im Falle eines Notwegerechtes eine Nutzungsentschädigung in Form einer Geldrente festlegt. Zur Höhe: Lassen Sie sich entsprechende Nachweise bzgl. des Gutachterausschusses vorlegen!
b) Nein, dies ergibt sich bereits anders aus der wirksamen Baulast.
c) Auch ein Leitungsrecht ist im Rahmen einer Grunddienstbarkeit bzw. Baulast einzutragen. Ohne Einsicht in das Grundbuch / Baulastverzeichnis vermag ich dies nicht zu beantworten.
d) Die von Ihnen genutzten Leitungen müssen freilich Sie selbst instand halten.
e) eine gesetzliche Regelung besteht nicht. Allgemein wird aber der Anlieger nach den Straßengesetzen verpflichtet. Dies würde in Ihrem Fall bedeuten, dass Sie ihren Teil des Weges räumen müssten.
f) Er müsste sie auf Herausgabe des Briefkastens verklagen. Letztlich müsste er beweisen, dass der Kasten in seinem Eigentum steht.
g) Solange das Tor passierbar ist, reicht dies. Ein ständiges Offenhalten können Sie nicht beanspruchen.
Ich hoffe, dass Ihre Fragen hinreichend beantwortet worden sind. Für Rückfragen stehe ich im Rahmen der kostenlosen Nachfragemöglichkeit gerne zur Verfügung. Ist eine weitere Vertretung gewünscht, kontaktieren Sie mich einfach über die untenstehende E-Mail!
Mit freundlichen Grüßen
RA Hellmann
Burgwedel 2006
mailabc@anwaltskanzlei-hellmann.de (entferne abc)
Diese Antwort ist vom 23.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Sehr geehrter Herr Hellmann,
vielen Dank für Ihre schnellen Auskünfte.
Eine Ergänzung und Nachfrage habe ich:
zu b) Wo ist das Notwegerecht zuzuordnen - privatrechtlich oder öffentlich-rechtlich? Sofern es öffentlich-rechtlich wäre, kann ich Ihre Antwort nachvollziehen, sofern es privatrechtliche Anwednung findet, haben wir trotz der Baulast nur Notwegerecht.
zu c) Leitungsrecht: es existiert nur die zitierte Baulast, ein Eintrag im Grundbuch existiert ebenfalls nicht, also dürften wir wohl kein Leitungsrecht haben.
zu e) Es gibt keine Aufteilung in dem Weg, Ihr Hinweis "... ihren Teil des Weges räumen" trifft insofern nicht ganz zu. Ist dies so zu verstehen, dass wir uns ggf. einen eigenen Bereich freiräumen müssen und keinen Anspruch an den Nachbarn trotz des Nutzungsentgeltes haben?
Im übrigen steht zu Beginn des Weges ein Hinweisschild: "Achtung: Privatgrundstück, Benutzung nur für befugte Personen und auf eigene Gefahr. Der Weg wird bei Schnee- und Eisglätte nicht geräumt und gestreut".
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Ihr Fragestellender
Sehr geehrter Fragesteller,
danke für Ihre Nachfrage!
zu a) Das Notwegerecht ist schon aufgrund seiner Ausregelung im BGB unzweifelhaft dem Zivilrecht zuzuordnen. Ein solches Recht besteht hier nicht, da entgegen dem klaren Wortlaut wegen der Baulast aber auch faktisch ein Zugang zu Ihrem Grundstück besteht.
zu c) Zum Leitungsrecht gebe ich Ihnen Recht. Sie sollten versuchen, im Rahmen der Einigung das Leitungsrecht miteinzubeziehen.
zu e) Ihre Haltung ist zutreffend. Das Nutzungsentgelt ist lediglich für die Mitnutzung des Weges zu zahlen. Dafür muss aber der Eigentümer keinerlei Schneeräumung bei Ihrem Teil durchführen. Bei einem Privatweg besteht grds. keine Verpflichtung bzgl. der Räumung von Schnee und Eis. Allerdings bleibt es meines Erachtens trotz des Schildes bei einer Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers für den Fall der Schäden. Dies vor dem Hintergrund, dass ein entsprechender Haftungsausschluss unwirksam sein dürfte.
Hochachtungsvoll
RA Hellmann