Sehr geehrter Ratsuchender,
leider muss ich Sie enttäuschen.
Nach den jeweiligen Unterhaltsrechtlichen Leitlinien (die aber teilweise von OLG-Bezirk zu OLG-Bezirk abweichen können, und Ihre Adresse ist erst NACH der Beantwortung sichtbar) zählen auch Leistungen aus der Pflegeversicherung nach § 13 SGB XI, die dann an die Pflegeperson weitergeleitet werden, zum unterhaltsrelevanten Einkommen des Berechtigten.
Und dieses liegt bei Ihnen leider insoweit vor, als Sie den Restbetrag (nach Zahlung der weitergehenden Pflegemaßnahmen) für Ihre Pflegeleistungen vereinnahmen.
Dieses Teil werden Sie sich also als unterhaltsrelevantes Einkommen anrechnen lassen müssen.
Gleiches gilt für die Mieteinnahmen, wobei Sie dann aber dort die dafür anfallenden notwendigen Ausgaben noch abziehen müssen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwalt
Thomas Bohle