Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts sowie unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes wie folgt beantworte:
Zunächst wäre zu prüfen, ob sich in Ihrem Arbeitsvertrag eine Regelung zur Überstundenvergütung befindet. Ich gehe jedoch nach Ihrer Schilderung davon aus, dass dem nicht so ist.
Grundsätzlich gilt, dass die Überstunden nur vergütet oder in Freizeit ausgeglichen werden müssen, wenn diese vom Arbeitgeber angeordnet oder von ihm geduldet wurden oder die Überstunden zur Erledigung der Arbeit erforderlich waren. Dabei ist es unerheblich, ob die Anordnung ausdrücklich erfolgt ist oder nicht. Ausreichend ist, wenn z.B. ein bestimmtes Projekt zu einem bestimmten Zeitpunkt abgeschlossen sein soll und deutlich wird, dass die normale Arbeitszeit hierfür nicht ausreicht (LAG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 29.08.2007, Az. 7 Sa 279/07
).
Aber nun konkret zu Ihren Fragen:
Ist es möglich unter diesen Umständen Überstunden zu verweigern ohne das der ABG eine Möglichkeit einer rechtsgültigen Abmahnung oder fristlosen Kündigung hat ?
Ablehnen können Sie die Erbringung von Überstunden dann, wenn diese nicht rechtzeitig angeordnet wurden, wobei der Ankündigungszeitraum im Einzelfall geprüft werden müsste. Die Rechtsprechung hat hier in einem Einzelfall 4 Tage vorher als ausreichend angesehen. Wenn die betrieblichen Belange dies erfordern, müssen Sie der Forderung, Überstunden zu leisten, allerdings nachkommen. Ansonsten droht eine Abmahnung oder sogar eine Kündigung.
Welche Möglichkeiten habe ich eine Vergütung zu erzwingen ohne das der ABG rechtliche Hebel gegen mich hat ?
Selbstverständlich ist es möglich, die Vergütung der geleisteten Überstunden beim Arbeitgeber einzufordern. Dies sollten Sie schriftlich unter Fristsetzung tun. Sollte Ihr AG hierauf nicht reagieren, können Sie gerichtlich gegen ihn vorgehen. Problematisch ist regelmäßig, dass Sie in einem gerichtlichen Verfahren beweisen müssen, die Überstunden geleistet zu haben und dass diese vom Arbeitgeber angeordnet oder geduldet wurden. Da es vorliegend aber ein Überstundenkonto gibt, dürfte der Beweis gelingen. Zur Sicherheit sollten Sie zusätzlich die Überstunden mit Datum und Uhrzeit notieren und auch vermerken, was Sie in dieser Zeit gearbeitet haben. Zudem sollten Sie eine schriftliche Anordnung verlangen. Das hilft Ihnen dann auch bei einer eventuellen Kündigung.
Gibt es ein Recht auf Überstunden - bzw. Feiertagszuschlag ? ( Cristl.Gewertkschaft BCE )
einen Tarifvertrag zu erhalten war bisher für mich vollkommen unmöglich .
Einen gesetzlichen Anspruch auf Feiertagszuschläge oder Überstundenzuschläge gibt es so nicht. Diese können höchstens arbeits- oder tarifvertraglich vereinbart werden. An Feiertagen ist jedoch nach § 2 EFZG
der Feiertagslohn zu bezahlen. Überstunden sind entweder auszubezahlen oder als Freizeitausgleich zu gewähren.
Mir wurde vom ABG mitgeteilt , dass 120 Überstunden ständig zurückgehalten werden ( über Jahre ) als Reserve für Zeiten mit schlechter Auftragslage und das ohne meine Zustimmung .
Ist das rechtlich möglich ?
Ein Zurückbehaltungsrecht des AG an geleisteten Überstunden des AN für den Fall einer schlechten Auftragslage gibt es nicht, es sei denn, dies ist ausdrücklich so vereinbart worden. In der Regel findet in solchen Fällen jedoch eine Deckelung nach oben statt, sodass es zu einer Anhäufung von Überstunden über mehrere Jahre nicht kommen kann. Diesbezüglich müssten Sie Ihren Arbeitsvertrag einmal auf eine entsprechende Vereinbarung bzw. Regelung zu einem Arbeitszeitkonto hin überprüfen. Geleistete Überstunden können jedoch grundsätzlich mit angefallenen Minusstunden verrechnet werden.
Bitte beachten Sie, dass in vielen Arbeitsverträgen Ausschlussfristen vereinbart sind, innerhalb derer Sie Ihre Ansprüche gegen den AG geltend machen müssen. Diese Fristen sind unbedingt einzuhalten, um Nachteile zu vermeiden. Auch hier sollten Sie Ihren Arbeitsvertrag überprüfen.
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Mit freundlichen Grüßen
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Ich arbeite schon viele Jahre in dieser Firma und bin von dieser aus einer anderen Firma übernommen worden . Es existiert aber kein schriftlicher Überleitungsvertrag nur mündliche Abmachungen und dabei wurden nur Festlegungen zum Arbeitslohn und zur Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden (pro Wo. 40 h)und zum Arbeitsort gemacht . der Nachweis hierfür fällt mir natürlich schwer .
Das heisst Reglungen zur Überstundenvergütung , Überstundenzuschläge und Zurückbehaltung von Überstunden kann weder ich noch der ABG nach weissen .
Ich befürchte das bringt mich rechtlich gesehen in eine schwierige Lage .
Ich werde zunächst eine Reglung zur Vergütung der
Überstunden schriftl. beim ABG einfordern mit Fristsetzung .
Ich glaube das ist die einzige mir verbleibende Möglichkeit bei der geschilderten Sachlage. Oder wie sehen Sie das ?
Mit freundlichen Grüssen
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
Einer ausdrücklichen Regelung, wieviele Überstunden pro Monat abzuleisten sind und wie diese vergütet werden, ist nicht unbedingt erforderlich. Allerdings sollten Sie zu Beweiszwecken die geleisteten Überstunden gegenzeichnen lassen und auf eine schriftliche Anordnung bestehen. Problematisch ist in der Tat, dass zwar eine 40-Stunden-Woche vereinbart wurde, dies aber nur mündlich geschehen ist. Es wäre daher sinnvoll, diese Vereinbarung schriftlich zu fixieren. Alles, was darüber hinausgeht, ist als Mehrabeit zu qualifizieren und zu vergüten. Die Vergütung für Überstunden orientiert sich im Übrigen an Ihrem Monatsgehalt, woraus sich der Stundenlohn errechnen lässt. Dieser Stundenlohn ist dann auch für jede geleistete Überstunde zu bezahlen.
Mit freundlichen Grüßen
Marion Deinzer
Rechtsanwältin