Sehr geehrter Fragesteller,
ich möchte Ihre Anfrage anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer ERSTberatung wie folgt beantworten:
Zunächst möchte ich Ihnen meine herzliches Beileid bekunden.
Sie sagten: "...kommt und nicht viel Zeit mit der Suche nach weiteren Erben verstreicht."
Daraus schließe ich, dass es kein Testament gibt. Meine Antworten erfolgen unter dieser Prämisse.
1. "Durch meine Vorsorgevollmacht habe ich mich bisher um alles gekümmert, Kündigungen geschrieben, offene Verbindlichkeiten bezahlt etc. Hab ich dadurch das Erbe automatisch angenommen?"
Erstens kommt es auf den Inhalt der Vollmacht an, ob Sie auf die Zeit bis zum Tod begrenzt ist oder darüber hinaus reicht. Zweitens spielt es hier keine Rolle.
Sie sind kraft Universalsukzession § 1922 BGB
Erbe mit dem Zeitpunkt des Todes Ihrer Mutter Erbe. (Kein Testament!)
Nach § 1942 Abs. 1
i.V.m. § 1944 Abs. 1 BGB
haben Sie 6 Wochen Zeit für die Ausschlagung der Erbschaft. Wenn Sie nicht ausschlagen, beleiben Sie Erbe (§ 1943 BGB
). (spezielle Ausnahmen existieren)
Selbst im Falle der Enterbung oder der Ausschlagung des Erbes sind Sie als Hinterbliebener berechtigt das Vermögen ordnungsgemäß (belegbar!) zu Verwalten und die bestehenden Rechtsbeziehungen der Verstorbenen aufzulösen und zu beenden.
Ihre Handlungen werden nach den Regeln der Geschäftsführung ohne Auftrag gem § 1978 BGB
beurteilt. Sie sollten also nur die notwendigsten Dinge regeln und dafür Belege sichern.
Hinweis:
Denken Sie an die einmonatige Frist zur Erklärung einer außerordentlichen Kündigung § 564 BGB
gegenüber dem Vermieter Ihrer Mutter.
2. "Könnte es Probleme geben, wenn ich Begünstigter war („Vertrag zu Gunsten Dritter") und auch gleichzeitig Erbe bin? Fällt es dann in den Nachlass? Muss ich diese Versicherung in dem Antrag auf Nachlassinsolvenz angeben, auch wenn sie nicht als Nachlass zählt?"
Nein, die Sterbegeldversicherung ist kein Vermögen des Erblasser, da Ihre Mutter keinen Auszahlungsanspruch erworben hat. Ebenso ist im Falles des Todes nicht der Erbe, sondern Sie Begünstigter. Auch wenn (derzeit) Sie der Erbe und der Begünstigte sind, ergibt sich daraus nichts anderes.
Sie müssen die Sterbegeldversicherung demnach auch nicht gegenüber dem Nachlassgericht anzeigen, da die Versicherungsleistung nicht in den Nachlass fällt. Auch wenn Sie die Sterbegeldversicherung angegeben haben, sollte das Nachlassgericht die richtige Zuordnung erkennen und Ihnen die Urkunde, zur Geltendmachung des Anspruches in Ihrem Namen, wieder aushändigen.
3. "Kann ich die Wohnung aus Kostengründen räumen und die Einrichtung zwischenlagern, bevor ein Notar eine Nachlassinventur erstellt?"
Ich sehe jetzt keinen Grund für eine eigenmächtige Räumung, wenn Sie das Erbe innerhalb der 6 Wochen ausschlagen.
Insoweit Sie richtigerweise schon außerordentlich gekündigt haben, gilt hierfür die ordentliche Kündigungsfrist.
Die Wohnung ist dann innerhalb dieser Frist zu räumen (3 Monate). Dies sollte schon vom zu bestellenden Nachlassverwalter ausgeführt werden können.
Sie sollten EXPLIZIT und schriftlich das Nachlassgericht auf den Kündigungstermin und die noch fehlende Räumung hinweisen. Gleichzeitig sollten Sie das Nachlassgericht auffordern, zu erklären, wer die anstehende Räumung und in welchem Umfang beauftragen soll, insofern das Gericht noch keinen Nachlassverwalter bestellt/ bestellen kann. Dann sind Sie kostenmäßig auf der sicheren Seite.
--------------------------------------------
Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Diese Antwort ist vom 30.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Recht herzlichen Dank für Ihre Ausführliche Antwort.
Ihre Vermutung war richtig, kein Testament.
Wegen der Wohnung habe nachgefragt, da ich ,nach Absprache mit dem Vermieter, die Wohnung sofort ohne Einhaltung einer Frist räumen könnte und so keine Mietschulden anfallen würden.
Nochmals recht herzlichen Dank!
Sehr geehrter Fragesteller,
ich würde dennoch obige Vorgehensweise empfehlen, da Sie nicht wissen, welche Kosten normalerweise für die Beräumung und "Einlagerung" enstehen. Sie müssten diese Kosten vorstrecken und sich dann mit den "Folge"-Erben oder dem Nachlassgericht über die Erstattung streiten. Ich empfinde dies nicht sinnvoll bzw. zielführend. Insbesondere gibt es doch immer ein "günstigeres" Angebot, was Ihnen entgegengehalten werden kann.
Die Mietschulden stören Sie nach Ausschlaggung nicht. Sie sind nur dehalten, die Kündigungsfrist nicht verstreichen zu lassen. Da dies zur ordnungsgemäßen Geschäftsführung gehört.
Mit freundlichen Grüßen
Heiko Tautorus
Rechtsanwalt