Sehr geehrter Fragesteller,
anhand des von Ihnen mitgeteilten Sachverhalts beantworte ich Ihre Frage wie folgt.
Ich weise auf einen Beschluss des Oberlandesgerichts Celle vom 23.02.2009, Aktenzeichen: 7 W 2/09
hin:
"Liegt gegen den Schuldner ein rechtskräftiger Titel ohne die konkrete Feststellung (Attribut) vor, dass die Forderung aus einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung stammt, und meldet der Gläubiger die Forderung zur Tabelle mit diesem Attribut an, kann einer negativen Feststellungsklage des Schuldners gemäß § 184 Abs. 2 InsO
ein Rechtsschutzbedürfnis und damit die Erfolgsaussicht nicht abgesprochen werden."
Nach dieser Rechtsprechung würde in Ihrem Fall ein Feststellungsinteresse zu bejahen sein.
Ich weise aber auch darauf hin, dass diese Rechtsprechung noch nicht gesichert ist und eine gegenteilige Ansicht möglicherweise vertretbar wäre.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen mit dieser Auskunft weiterhelfen. Für eine Nachfrage stehe ich Ihnen gern zur Verfügung.
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Diese Antwort ist vom 28.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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