Muss ich die Abnutzung der Laminatböden durch Hundehaltung bezahlen?
| 16.08.2006 16:26
| Preis:
***,00 € |
Sehr geehrte Damen und Herren,
fristgerecht habe ich die am 01.10.2002 gemietete Wohnung zum 01.10.2006 gekündigt. Der auszug erfolgt allerdings zum 30.08.2006.
Ein Nachmieter ist bereits gefunden. Dieser hat seinerseits einen Mietvertrag mit Begin 01.09.2006 gezeichnet.
Die Wohnung war bei der Übernahme weiß gestrichen. Der Anstrich war allerdings älter, jedoch in akzeptablen Zustand. Da wir eh andere Farben aufbringen wollten, übernahmen wir die Wohnung im damaligen Zustand.
Küche (hauch Terrakotta), Wohnzimmer (5 % gelb) sowie Flur (10 % gelb) wurden von uns fachgerecht im Jahr 2003 gestrichen. Der Anstrich erfolgte in Alpina Latexfarbe (glänzend). Die Anstriche sehen heute, kurz vor dem Zeitpunkt des Auszuges wie neu aus.
Desweiteren ist in der gesamten Wohnung Laminatboden verlegt. Der Mietvertrag wurde im November 2004 um die Erlaubnis zur Hundehaltung ergänzt. Die Wohnung wurde im Jahre 1992 erbaut.
Fragen:
1. Kann der Vermieter aufgrund der u.a. Mietvertrages eine Renovierung fordern?
2. Muss diese Renovierung in weißer Farbe erfolgen
3. Bedurfte der Anstrich in Latexfarbe vorheriger Zustimmung der Vermieter oder gibt es andere rechtliche Probleme in Bezug auf die Latexfarbe?
4. Muss ich die Abnutzung der Laminatböden durch die erlaubte Hundehaltung bezahlen?
Auszüge aus dem Mietvertrag:
§16 Instandhaltung und Instandsetzung der Mieträume
4.a)Der Mieter ist verpflichtet, auf seine Kosten die Schönheitsreparaturen (das Tapezieren, Anstreichen oder Kalkend der Wände und Decken, das Streichen der Fußböden, Heizkörper einschliesslich Heizrohre, der Innentüren sowie der Fenster und Aussentüren von innen) in den Mieträumen, wenn erforderlich, mindestens aber in der nachstehenden Reihenfolge fachgerecht auszuführen. In gleicher Weise hat der Mieter auch die Renovierung der Fußleisten durchzuführen.
Naturlasiertes Holzwerk darf nicht behandelt werden.
Die Zeitfolge beträgt: bei Küche, Bad und Toilette -3 Jahre
Bei allen übrigen Räumen -5 Jahre
Diese Fristen werden berechnet vom Zeitpunkt des Beginns des Mietverhältnisses bzw. soweit Schönheitsreparaturen nach diesem Zeitpunkt von den Mietern fachgerecht durchgeführt worden sind, von diesem Zeitpunkt an.
4b: "Der Mieter ist auch bei Beendigung des Mietverhältnisses verpflichtet, Schönheitsreparaturen durchzuführen, wenn die Fristen nach §16 Ziffer 4a seit der Übergabe der Mietsache bzw. seit der letzten durchgeführten Schönheitsreparaturen verstrichen sind.
4c: bei Beendigung des Mietverhältnisses hat der Mieter die Wohnung in fachgerechtem renovierten Zustand zu übergeben. Weist der Mieter jedoch nach, das die letzten Schönheitsreparaturen innerhalb der oben genannten Fristen durchgeführt worden sind, und befindet sich die Wohnung in einem einer normalen Abnutzung entsprechenden zustand, so muss er anteilig den Betrag an den Vermieter zahlen, der aufzuwenden wäre, wenn die Wohnung im Zeitpunkt der Vertragsbeendigung renoviert würde; das selbe gilt wenn und soweit bei Vertragsbeendigung die obigen fristen seit Beginn des Mietverhätnisses noch nicht vollendet sind. Als Preisgrundlage gilt das Angebot einer anerkannten Firma. Bei Beendigung des Mietverhältnisses ist der Mieter verpflichtet Dübeleinsätze zu entfernen, Löcher zu verschließen.
§ 27 Sonstige Vereinbarungen
1. Die Wohnung wird dem Mieter in einem renovierten Zustand übergeben. Der Vermieter ist während der Vertragsdauer nicht verpflichtet Schönheitsreparaturen innerhalb der Wohnung durchzuführen.
2. Bei Auszug ist der Mieter, unabhängig von der bisherigen Mietdauer, verpflichtet, die Wohnung in einem fachgrecht renovierten Zustand zurückzugeben.
9. Das vorhandeneLaminat ist nach Herstellervorschrift zu pflegen.
Vielen Dank für Ihre geschätzen Antworten, grade in Bezug auf die von mir verwendete Farbe.