Sehr geehrte Fragende,
eine Vaterschaftsanerkennung erfordert nach §1595 Abs. 1 BGB
die Zustimmung der Kindesmutter. Die Anerkennung kann jedoch auch schon vor der Geburt des Kindes erfolgen (hier wäre es ratsam, wenn die Ausreise der Kindesmutter mit dem Kind droht), §1594 Abs. 4 BGB
.
Wenden Sie sich dazu unbedingt an das zuständige Jugendamt.
Sollte die Mutter nicht zustimmen, sollte dies gerichtlich geltend gemacht werden.
Es ist schnelle rechtliche Hilfe erforderlich. Sie sollten einen Rechtsanwalt einschalten, der auch ggf., über Verfahrenskostenhilfe vom Staat bezahlt werden kann.
Gerne helfen wir hier weiter. Nutzen Sie die kostenlose Nachfragefunktion. Ich verbleibe
Diese Antwort ist vom 18.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank für die Antwort.
Kann denn schon vor der Geburt die Vaterschaftsfeststellung gerichtlich angeordnet werden?
Aufrgund ihres Dienstbeginns überlegt die werdene Mutter bereits im Ausland zu entbinden.
Wenn ich Sie richtig verstanden habe, bestehen nur noch marginale Möglichkeiten sobald die Mutter mit Kind ausgereist ist?
Das Verfahren kann auch schon vor der Geburt gerichtlich erfolgen, hierzu muss ein Antrag umgehend gestellt werden.
Dies sollte daher im Rahmen des einstweiligen Rechtschutzes erfolgen.
Selbstverständlich sind auch noch nach der Ausreise die Rechte durchsetzbar, jedoch ist es immer schwieriger, wenn sich Mutter und Kind nicht im selben Land - und hier eben in Afrika aufhalten. Das würde das Ganze sehr erschweren.
Ich rate daher zum Schnellen Vorgehen. Sprechen Sie mich hier gerne per Mail an.
Viele Grüße Dr. C. Seiter