Sehr geehrte Fragestellerin,
Ihre Frage beantworte ich anhand Ihrer Angaben wie folgt.
Die Vermieter kann Schadensersatz nur geltend machen, wenn er einen Anspruch und einen Schaden hat.
Ein Anspruch scheidet bezüglich des verspäteten Einzugs eines neuen Mieters wegen der einvernehmlichen Regelung aus.
Ein finanzieller Schaden ist auch nicht ersichtlich.
Diesen muss der Vermieter beweisen.
Sie sollten in Ihren Mietvertrag schauen, was zur Abschlussrenovierung geregelt ist.
Sehr verbreitet sind unwirksame Endrenovierungsklauseln aber auch unwirksame Quotenbabgeltungsklauseln.
Ihnen als Mieter - soweit eine Pflicht zur Renovierung besteht - darf es nicht verwehrt werden, die Wohnung selbst zu renovieren.
Sie erklären sich bereit, die Kosten gemäß Kostenvoranschlag für die Renovierung zu zahlen.
Wenn Sie trotz Rennovierungspflicht nicht renovieren, hat der Vermieter einen Schadensersatzanspruch in Höhe der erforderlichen Renovierungskosten.
Wenn der Vermieter mehr ausgeben will, ist das seine Angelegenheit. Den Differenzbetrag müsste er einklagen.
Wurde die Wohnung schon übergeben oder macht der Vermieter die Wohnungsübergabe von einer Kostenübernahmezusage Ihrerseits abhängig?
Ich bitte Sie, von der kostenlosen Nachfragefunktion Gebrauch zu machen, um die Umstände der verabredeten Endrenovierung zum besseren Verständnis zu erläutern.
Mit freundlichen Grüßen,
Peter Eichhorn
Rechtsanwalt
Rückfrage vom Fragesteller
03.09.2011 | 18:14
Sehr geehrter Herr Eichhorn,
bislang wurde die Wohnung noch nicht offiziell übergeben.
Bis auf ein paar Schlüssel, die auf Wunsch des Vermieters im Ladengeschäft unter der Wohnung deponiert wurden sind sie Schlüssel noch bei uns.
Wir als Mieter haben dem Vermieter mittlerweile mehrfach per mail mitgeteilt, dass wir die Renovierung durch die von uns ausgewählte Fachfirma vornehmen lassen wollen und einen Termin zur Wohnungsübergabe Ende September vorgeschlagen.
Der Vermieter verweigert dies mit dem Argument, dass der Mietvertrag aufgrund der ordentlichen Kündigung mit dem 31.08 ausgelaufen ist und die Veranlassung aller weiteren Renovierungsarbeiten bei ihm liegt - inklusive der Auswahl des FAchgeschäftes, des Umfangs der Renovierung und des Zeitplans.
Aufgrund des Arbeitsaufwandes und der möglichen Zeitverzögerung verlangt er nun Schadensersatz in ungenannter Höhe über die Septembermiete hinaus.
Würde die Renovierungsarbeit hingegen durch die von uns benannte Fachfirma durchgeführt werden, könnten die Arbeiten Mitte September erledigt sein.
Sind wir als Mieter in dieser Fallkonstellation berechtigt, "unsere" Fachfirma zu beauftragen und in die Wohnung zu lassen?
Antwort auf die Rückfrage vom Anwalt
03.09.2011 | 19:37
Sehr geehrter Fragestellerin,
da die Wohnung noch nicht übergeben wurde, der Vermieter also noch nicht alleinigen Besitz an der Wohnung (durch Übergabe aller Schlüssel) erlangt hat, sind Sie berechtigt Ihre Fachfirma zu beauftragen.
Der Argumentation Ihres Verieters folgend, dürfte er die Septembermiete nicht verlangen.
Es fehlte und fehlt ihm offenbar am Rücknahemwillen.
Sie können aber auch die Renovierung unterlassen und den Ihnen in Rechnung gestellten Betrag nur in Höhe des Angebots "Ihrer" Fachfirma begleichen.
Es ist dann das Risiko des Vermieter einen Mehrbetrag zu begründen und notfalls einzuklagen.
Er kann nur die erforderlichen Kosten geltend machen.
Die Rücknahme darf nicht von der Renovierung abhängig gemacht werden.
Sie sollten einen Rechtsanwalt vor Ort mit der Vertretung beauftragen, damit zu Ihrer Angelegenheit in Kenntnis aller Umstände und des Mietvertrages umfassend Stellung genommen werden kann.