Sehr geehrter Fragesteller,
grundsätzlich muss der Sonderbenutzungsberechtigte des Garten B (im Folgenden "B") sich zunöchst an den Sondernutzungsberechtigten A halten, da auch die Einräumung eines Sondernutzungsrechtes die Pflicht miteinschließt, zum Beispiel einen Heckenrückschnitt vorzunehmen und für die Instandhaltung zu sorgen. Dies hatte der Bundesgerichtshof in einem neueren Urteil gerade auch im Hinblick auf einen Heckenrückschnitt so entschieden (Bundesgerichtshof, Beschluss vom 04.März 2010 - V ZB 130/09
).
Es ist davon auszugehen, dass in der Teilungserklärung eben diese Instandsetzungsarbeiten auch dem jeweiligen Sondereigentümer obliegen.
Wenn sich A weigern sollte, kann in der Eigentümerversammlung der Beschluss gefasst werden, dass A dazu verpflichtet ist, den Garten ordnungsgemäß zu pflegen und ggf. Sträucher und Hecken zurückzuschneiden.
Dies kann notfalls auch gerichtlich durchgesetzt werden. Voraussetzung ist nur, dass A dazu auch tatsächlich in der Lage ist, und dies nicht zum Beispiel wegen seines Alters ausscheidet.
Wegen der Kosten ist es grundsätzlich so, dass die Sondernutzungsberechtigten nur dann die Kosten der Instandhaltung des Sondereigentums tragen müssen, wenn dies in der Teilungserklärung oder einer Vereinbarung so festgelegt ist.
Wenn keine Regelungen vorhanden sind, dann trägt die Gemeinschaft die Kosten, da es sich um Gemeinschaftseigentum handelt.
Im Hinblick auf das Sondernutzungsrecht kann man im Rahmen des Gebrauchs die Grundsätze heranziehen, die für die Pflichten des Wohnungseigentümers allgemein gelten.
Nach § 14 Nr.1 WEG
darf dieser sowohl von seinem Sondereigentum wie auch vom Gemeinschaftseigentum nur in einer Weise Gebrauch machen, dass dadurch keinem der anderen Wohnungseigentümer über das bei
einem geordneten Zusammenleben unvermeidliche Maß hinaus ein Nachteil erwächst.
Dieser hat also grundsätzlich für die Instandhaltung/setzung zu sorgen, unabhängig von der Frage der Kosten, die aber generell auch dem Sonderbenutzungsberechtigten auferlegt werden (BayObLG, Beschluss v.25.5.1998, 2Z BR 87/98
). Wenn nicht, trägt hierfür auch wieder die Gemeinschaft die Kosten.
Bauliche Verändeurngen darf er jedoch nicht vornehmen.
Diese Antwort ist vom 01.09.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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