Privatverkauf Artikel uralt - Gewährleistung?
| 10.08.2006 09:40
| Preis:
***,00 € |
Sehr geehrte Damen und Herren,
ich habe am 28.07. über eBay ein 16-teiliges Kosmetikset ersteigert, am 31.07. die Überweisung vorgenommen und die Ware am 08.08.06 erhalten.
Leider sind ausnahmslos alle Artikel der Sendung lange abgelaufen. Der neueste Artikel hatte ein Mindesthaltbarkeitsdatum 01/2006, der älteste ist schon fast 3 Jahre abgelaufen.
Nun kann ich die Ware nicht, wie geplant, selbst bei eBay weiterverkaufen, aber natürlich auch nicht selbst nutzen, da mit abgelaufener Kosmetik natürlich auch ein gewisses Allergie-Risiko verbunden ist.
Ich habe der Verkäuferin dies sofort nach Erhalt der Ware geschildert, habe in der Mail darauf verwiesen, dass ich vom Vertrag zurücktrete, sie solle den Gesamtbetrag von 63 Euro (56 Euro Kaufpreis + 7 Euro Versandkosten) zurücküberweisen, ich würde die Ware dann zurückschicken und trotzdem noch positiv bewerten.
Ich bin so verfahren, da ich in der Artikelbeschreibung keinen Hinweis auf den Privatstatus der Auktion bzw. den Ausschluss der Gewährleistung finden konnte und die Verkäuferin somit auch als Privatverkäufer eine 2jährige Gewährleistung einräumen müsste.
Daneben wurde der Artikel unter Beschreibung > Zustand als "Neu" bezeichnet (Sie können die Artikelbeschreibung gerne selbst einsehen, eBay-Artikelnummer: 150013774546).
Nun hat die Verkäuferin folgende eMail zurückgeschickt:
"Mir war nicht bewusst, dass die Artikel abgelaufen sind, ich habe das nicht vorher kontrolliert & kenne mich mit der aktuellen Produktpalette von Yves Rocher nicht aus.
In den Zahlungshinweisen von eBay habe ich ausdrücklich darauf hingewiesen, dass es sich um einen privaten Verkauf handelt & die Gewährleitsungsansprüche sowie Rückgaberechte ausgeschlossen.
Was ich Dir zum einen anbieten würde, wäre eine Erstattung von 20,00 EUR welche ich binnen der nächsten Woche erledigen könnte.
Ansonsten: Solltest Du wie angekündigt die Sachen zurückschicken, dann mache das bitte NICHT unfrei sondern per Hermes, ich würde Dir dann die 4 EUR erstatten. Den vollen Kaufpreis kann ich Dir dann jedoch nicht zurückerstatten, 7 EUR für Einstellungsgebühr usw. würde ich einbehalten."
Ich hatte ihr geschrieben, wenn sie nicht die vollen 63 Euro erstatten würde, würde ich die Ware unfrei zurückschicken, da ich nicht bereit bin, zweimal Versandkosten zu bezahlen.
Wie Sie der eMail entnehmen können, hat die Verkäuferin auf den Privatstatus und den Ausschluss der Gewährleistung aufmerksam gemacht, aber leider nicht in der Artikelbeschreibung, sondern nur unter "Zahlungshinweise des Verkäufers".
Dies ist relativ klein und weit unterhalb der Artikelbeschreibung, von "deutlich oder ausdrücklich darauf aufmerksam gemacht", kann eigentlich keine Rede sein. Schließlich konnte ich den Hinweis erst finden, nachdem die Verkäuferin mich darauf aufmerksam gemacht hatte. Ich vermute fast, der Hinweis wurde mit Absicht so klein und an dieser Stelle angebracht, um sich doch noch aus der Affaire ziehen zu können, sollte jemand reklamieren.
Ich bin der Meinung, ein so wichtiger Hinweis muss oder sollte in der Artikelbeschreibung selbst vorkommen, ausserdem bin ich mir nicht sicher, ob dieser Zusatz so überhaupt gültig ist, wenn sie den Artikel als NEU bezeichnet und er nachgewiesenermaßen schon über 3 Jahre alt ist.
Darüber hinaus, die Verkäuferin schreibt, sie würde mir "die 4 Euro erstatten" (Versandkosten von Hermes). Warum nur 4 Euro, wo ich doch für den Versand 7 Euro bezahlt hatte und mich die gleiche Leistung bei Hermes vermutlich den gleichen Preis kosten würde. Und warum kann sie den vollen Kaufpreis gerade "dann nicht zurückerstatten"? Keine Ahnung, was sie damit meint, aber zwischen den Zeilen kommt mir das inzwischen alles sehr komisch vor (Umgehung von eBay-Gebühren bzw. Abwälzung von eBay-Gebühren auf den Käufer fällt mir da nur ein, was beides verboten ist).
Ich habe mir eben noch die Seite des "Hermes Versand" angesehen und da kostet ein Paket bis maximal 25 kg (Größe 0-50 cm)3,90 Euro bzw. 3,70 Euro mit Online-Paketschein, was bedeuten würde, dass sie auch zuviel für die Versandkosten (7 Euro) verlangt hatte (versicherter Versand).
Davon abgesehen können Sie der Mail entnehmen, dass sie jetzt auch noch eBay-Gebühren auf mich abwälzen will ("Den vollen Kaufpreis kann ich Dir dann jedoch nicht erstatten, 7 Euro für Einstellungsgebühren usw. würde ich einbehalten.").
Ich habe folgende Beträge für Angebotsgebühren, Galeriebild sowie Verkaufsprovision errechnet:
2,50 Euro + 0,24 Euro Verk.prosivion für Artikel mit einem Verk.preis zwischen 50,01 - 500,00 Euro zzgl. 4 % für den Verk.preis über 50,01 Euro
0,25 Euro Angebotsgebühr (Startpreis 1.-- Euro, keine Sofort-Kauf-Option)
0,75 Euro für das Galeriebild
Ergibt eine Gesamtsumme von 3,74 Euro, sie würde aber "7 Euro einbehalten". Erscheint mir auch nicht rechtens.
Mein Lösungsvorschlag, den ich auch über eBay ("Unstimmigkeiten online klären" und eine weitere ausführliche Mail an eBay-Kundenservice) gemacht habe:
Rücktritt vom Vertrag, Rückerstattung des gesamten Betrages, Rücksendung der Ware. Im Endeffekt also nichts anderes als eine Transaktion, die nie stattgefunden hat.
Die Kommunikation mit der Verkäuferin und eBay fand erst seit vorgestern (mit ebay erst seit heute) statt, deshalb weiß ich noch nicht, was eBay in diesem Fall tun kann bzw. tun wird.
Folgende Fragen wären für mich wichtig, beantwortet zu werden:
1. Kann sich der Verkäufer auf seinen Privatstatus berufen, wenn er einen Artikel als NEU einstellt?
2. Welche Auswirkungen hat dies auf die Gewährleistung? (die ja ein Privatverkäufer nicht IN JEDEM FALL ausschließen kann, wenn diese Meinung auch weit verbreitet ist)
3. Ist ein Hinweis auf den Ausschluss der Gewährleistung unter "Zahlungshinweise des Verkäufers" rechtens und gültig? (Niemand sucht hier nach Hinweisen zur Gewährleistung, denn Zahlungshinweise bedeuten doch eigentlich Hinweise zur Überweisung, Nachnahme, PayPal, usw.)
4. Welchen Betrag kann ich zurückverlangen? Welche Beträge kann die Verkäuferin einbehalten?
5. Welche Beträge von den oben genannten sind rechtens?
Ich danke bereits im Voraus.
Mit freundlichen Grüßen
Eingrenzung vom Fragesteller
10.08.2006 | 11:53
Mir ist durchaus bewusst, dass meine Beschreibung sehr umfangreich ist und deshalb möchte ich nur darauf hinweisen, dass der größte Teil meiner Frage aus Erläuterungen besteht, die dazu dienen, dem (antwortenden) Anwalt den Sachverhalt so genau als möglich darzustellen.
Ich möchte meine Frage gerne eingrenzen:
Kann sich der Verkäufer auf seinen Privatstatus berufen, wenn er einen Artikel als NEU anbietet, aber seinen Ausschluss der Gewährleistung regelrecht "versteckt"?
Besten Dank!