Sehr geehrter Ratsuchender,
gerne beantworte ich Ihre Anfrage unter Berücksichtigung Ihrer Sachverhaltsschilderung und Ihres Einsatzes wie folgt:
Zur Entstehung der Hypothek sind Einigung und Eintragung im Grundbuch erforderlich. Die Einigung muss zwischen dem Gläubiger der Forderung und dem Grundstückseigentümer geschlossen werden. Allerdings muss der Schuldner der Geldforderung, die durch die Hypothek abgesichert werden soll, nicht Eigentümer des Grundstücks sein. Der Eigentümer kann also auch für eine fremde Schuld an seinem Grundstück eine Hypothek bestellen. Die Eintragung der Hypothek muss u.a. enthalten: den Namen des Gläubigers, den Betrag der Forderung und die Zinsen. Zum Erwerb einer Briefhypothek ist zudem die Übergabe des Briefes an den Gläubiger erforderlich.
Eine Briefhypothek ist eine Hypothek, die im Grundbuch eingetragen und bei der zusätzlich vom Grundbuchamt ein Hypothekenbrief erteilt wird. Die Übertragung der Briefhypothek kann durch die schriftliche Abtretung der Forderung und durch die Übergabe des Hypothekenbriefes erfolgen, ohne dass eine Eintragung des neuen Gläubigers in das Grundbuch notwendig ist, § 1154 BGB
. Daher kann trotz einer solchen Abtretung im Grundbuch noch der Name des bisherigen Gläubigers stehen, obwohl die Hypothek aufgrund der Übertragung jetzt auf einen anderen Namen „läuft". Der Erwerber der Briefhypothek kann aber nach erfolgter Abtretung die Eintragung seines Namens in das Grundbuch verlangen (Grundbuchberichtigungsanspruch gem. § 894 BGB
), da im Grundbuch ja noch der bisherige Gläubiger eingetragen ist.
Ich hoffe, Ihnen eine erste hilfreiche Orientierung ermöglicht zu haben. Bei Unklarheiten benutzen Sie bitte die kostenfreie Nachfragefunktion.
Bedenken Sie bitte, dass ich Ihnen hier im Rahmen einer Erstberatung ohne Kenntnis aller Umstände keinen abschließenden Rat geben kann. Sofern Sie eine abschließende Beurteilung des Sachverhaltes wünschen, empfehle ich, einen Rechtsanwalt zu kontaktieren und die Sachlage mit diesem bei Einsicht in sämtliche Unterlagen konkret zu erörtern.
Mit freundlichen Grüßen
Diese Antwort ist vom 29.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
Jetzt eine neue Frage stellen
Meine Freundin hat Privatinsolvenz und ich Verbraucherinsolvenz. Da ich im Ausland arbeite könnte ich dort ein Hypothekendarlen bekommen. Das wurde mein Onkel auf sich kaufen nur die Hypotehl läuft auf mich und meine Freundin aber wie geht das mit dem Grundbucheintrag und spielt die bank da überhaupt mit wenn das Haus nicht von mir gekauft wird.
MFG
Vielen Dank für Ihre Nachfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Eine Hypothek entsteht durch Einigung zwischen dem Eigentümer des Hauses bzw. Grundstücks und demjenigen, der das Darlehen vergibt. Wenn Sie und Ihre Freundin nicht Eigentümer des Hauses sind, können Sie auch keine Hypothek aufnehmen. Sie können sich aber das Darlehen auszahlen lassen und mit Zustimmung des Hauseigentümers (=Ihres Onkels?) zur Sicherung des Darlehens die Hypothek eintragen lassen. Dabei dürfte die Bank wohl mitspielen.
ich hoffe, ich konnte Ihnen weiterhelfen und verbleibe
mit freundlichen Grüßen