Ihre Frage beantworte ich wie folgt:
Gemäß § 1061 BGB erlischt das Nießbrauchsrecht mit dem Tode des Nießbrauchers.
Der Erblasser hat also über etwas verfügt, über das er in diesem Umfang nicht verfügen konnte und durfte, weil – soweit es die Nutzung nach seinem Tod betraf – dieses Recht, auf das sich sowohl die testamentarische Verfügung als auch die vertraglich Vereinbarung bezog, nach seinem Tod gar nicht mehr existierte.
Die testamentarische Verfügung geht also schon deswegen ins Leere, weil mit dem Tod das Recht, auf das sich das eingeräumte lebenslange Wohnrecht gründete, erloschen ist.
"Nemo plus iuris transferre potest quam ipse habet" ist schon ein alter Rechtssatz. Das bedeutet: „Niemand kann mehr Recht übertragen, als er selbst hat".Man kann also auch nichts vererben, was einem nicht gehört.
Auch vertraglich konnte er im Rahmen des Nießbrauchsrechts nur soweit verfügen, wie ihm das Recht selbst zustand, und das konnte er eben für die Zeit nach seinem eigenen Tod nicht.
Das Nießbrauchsrecht war ihm – wie ich Sie verstehe – zu den üblichen Bedingungen eingeräumt. Der Nießbrauchgeber konnte also davon ausgehen, dass das Objekt nach dem Tod des Nießbrauchers nicht mehr belastet ist. Dieser konnte nicht eigenmächtig die Fremdnutzungsdauer über seinen Tod hinaus verlängern.
Ich gehe also davon aus, dass der Erbe das Wohnrecht ohne weiteres kündigen bzw. darauf hinweisen kann, dass es für die Zeit nach dem Tod des Erblassers nicht wirksam vereinbart bzw. vererbt wurde.
Ich hoffe, dass ich Ihnen weiterhelfen konnte. Falls ich einen Aspekt übersehen oder mich nicht klar genug ausgedrückt haben sollte, nutzen Sie bitte die kostenlose Nachfragemöglichkeit.