Sehr geehrte Ratsuchende,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese unter Berücksichtigung des geschilderten Sachverhaltes und unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
Gemäß § 433 Abs. 1 Satz 2 BGB
hat der Verkäufer dem Käufer die Sache frei von Sach- und Rechtsmängeln zu verschaffen. Die Sache ist frei von Sachmängeln, wenn sie bei Gefahrübergang die vereinbarte Beschaffenheit hat, § 434 Abs. 1 Satz 1 BGB
. Nach Ihren Angaben weist der gelieferte Schrank erhebliche Mängel auf wie Kratzer... und weist daher nicht die vereinbarte Beschaffenheit auf. Ihre Rechte in diesem Fall bestimmen sich nach § 437 BGB
. Voraussetzung der Mängelrechte ist zunächst, dass Sie dem Verkäufer die Möglichkeit der Nacherfüllung gemäß § 439 BGB
einräumen. Gemäß § 437 Nr. 2 BGB
können Sie im Falle der Mangelhaftigkeit der gelieferten Sache, d.h. des Schrankes, auch vom Vertrag zurücktreten. Für den Rücktritt gelten besondere Bestimmungen. Gemäß § 440 Satz 1 BGB
bedarf es keiner Nacherfüllung , wenn Ihnen die Nacherfüllung unzumutbar ist. Dies ist dann der Fall, wenn die Nacherfüllung zu lange dauert. Da der Schrank in Italien hergestellt wird und die Lieferung eines neuen Schrankes bis November/Dezember diesen Jahres dauern würde und Sie auch Bedenken hinsichtlich der Qualität des Herstellers haben, ist dieses Erfordernis erfüllt. Die Voraussetzungen des Rücktritts sind in §§ 346 ff. BGB
geregelt. Gemäß § 346 Abs. 1 BGB
sind im Falle eines Rücktritts die empfangenen Leistungen zurückzugewähren. Das bedeutet für Sie, dass Sie dem Verkäufer den mangelhaften Schrank zurückgeben müssen und die von Ihnen geleistete Anzahlung in Höhe von 1000,- € zurückverlangen können. Sie müssen sich nicht auf einen Gutschein bzw. eine Gutschrift einlassen. Auf das Angebot des Händlers, bei einem Rücktritt ihrerseits 20% des Gesamtbetrages einzubehalten, brauchen Sie nicht einzugehen. Es sind im Falle eines Rücktritts die gesamten Leistungen zurückzugewähren, sie können also die gesamte Summe, die Sie an den Händler gezahlt haben, zurückverlangen. Der Händler hat keinen Anspruch darauf, 20% des Gesamtbetrages einzubehalten.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Für weitere Auskünfte stehe ich gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Erik Hauk
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 24.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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