Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
Wenn ich Sie richtig verstehe, ist Ihr Bekannter bereits verstorben und Sie sind durch Testament zu seiner alleinigen Erbin bestimmt worden. Zuvor, also vor dem Tod des Bekannten, ist Ihnen das Haus von ihm übertragen worden. Im Gegenzug haben Sie sich verpflichtet die Darlehensraten für Ihren Bekannten zu übernehmen. Der zugrundeliegende Darlehensvertrag bestand nach wie vor zwischen der Bank und Ihrem Bekannten.
Als Erbin haften Sie für die Schulden des Erblassers auch mit Ihrem eigenen Vermögen, § 1967 Abs. 1 BGB
. Wenn Sie also sichere Kenntnis davon haben, dass die Schulden des Nachlasses höher sind, als die Vermögenswerte (Überschuldung), dann sollten Sie die Erbschaft ausschlagen. Die Frist für die Ausschlagung beträgt 6 Wochen ab Kenntnis vom Anfall der Erbschaft und ist gegenüber dem Nachlassgericht zu erklären.
Ist es Ihnen nicht möglich, innerhalb der Ausschlagungsfrist zu ermitteln, ob der Nachlass überschuldet ist, können Sie auch zunächst das Erbe annehmen und die Haftung für Verbindlichkeiten des Erblassers auf den Nachlass beschränken. Hierzu bietet das Gesetz mehrere Vorgehensweisen (Aufgebotsverfahren, Nachlassinsolvenz, NL-Verwaltung, Dürftigkeitseinrede). Welche davon für Ihren Fall geeignet ist, hängt von den konkreten Umständen des Einzelfalles ab. In jedem Fall müssen Sie berücksichtigen, dass Sie eine Aufstellung über den Nachlass anfertigen und alle wichtigen Unterlagen (Kontoauszüge etc.) aufbewahren. Als Erbe sind Sie zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung des Nachlasses verpflichtet. Wenn Sie das Erbe ausschlagen, gilt diese Verpflichtung gegenüber den dann an Ihre Stelle tretenden Erben.
Das Wohnrecht erlischt mit dem Todesfall. Für die Löschung im Grundbuch müssen Sie einen Nachweis über den Tod beim Grundbuchamt einreichen.
Dem enterbten Sohn des Verstorbenen steht der Pflichtteilsanspruch gegen Sie als alleinigen Erben zu. Die Höhe des Anspruchs beträgt die Hälfte des gesetzlichen Erbteils. Ist er der einzige gesetzliche Erbe gewesen (keine anderen Kinder, keine Ehefrau), dann also 50% des Nachlasswertes. Für die Bewertung des Nachlasses spielt weder das Haus noch das Wohnrecht eine Rolle. Das Haus ist Ihnen bereits zu Lebzeiten vom Erblasser übertragen worden und damit nicht mehr Bestandteil der Erbmasse. Das Wohnrecht ist mit dem Tod erloschen und konnte damit auch nicht mehr von Ihrem Bekannten vererbt werden.
Hinsichtlich des Darlehensvertrages gehe ich davon aus, dass der Vertrag zwischen Ihrem Bekannten und der Bank bestanden hat und Sie lediglich die monatlichen Raten gezahlt haben. Mit dem Tod des Bekannten richtet sich die Forderung der Bank auf die monatlichen Zins- und Tilgungsraten gegen die Erben. Wenn diese zur Zahlung nicht in der Lage sind, hätte die Bank die Möglichkeit aus der Grundschuld die Zwangsvollstreckung in das Ihnen gehörende Grundstück zu betreiben. Wenn Sie die Erbschaft antreten, dann müssen Sie also auch die monatlichen Raten weiter bezahlen um die Zwangsvollstreckung zu verhindern. Der Vertrag ginge dann auf Sie über. Wenn Sie die Erbschaft ausschlagen, sollten Sie sich schnellstmöglich mit der Bank in Verbindung setzen und über die Fortzahlung des Kredites sprechen. Da die Sicherheit der Bank in Form der Grundschuld bestehen bleibt, spricht nichts dagegen, dass sie auch weiterhin von günstigen Hypothekenzinsen profitieren. Allerdings sollten Sie berücksichtigen, dass sich das Zinsniveau in den vergangenen Jahren verringert hat und daher evtl. durch den Abschluss eines neuen Darlehensvertrages zwischen Ihnen und der Bank bessere Konditionen erzielt werde könnten.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben.
Für evtl. Nachfragen stehe ich Ihnen gern im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg
Diese Antwort ist vom 03.08.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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