Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworten:
"Vereinbarung der Unstatthaftigkeit der Veräußerung von Miteigentumsanteilen an Dritte"
Das bedeutet, dass der Bruchteilseigentümer nur an die anderen Miteigentümer verkaufen kann.
Aufgrund Ihrer Äußerungen bedarf es keiner weiteren Auslegung. Es ist gewollt, dass eine Schenkung oder Vererbung des Anteils möglich sein soll.
Die Schenkung (an jedermann) wird nicht ausgeschlossen.
Es wird kein Vorkaufsrecht begründet.
Im Todesfall erben die Abkömmlinge des Erblassers, es sei denn, der Erblasser verfügt seinen Anteil an einen Dritten.
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Für Sie wichtig:
Es wird nicht verhindert, dass eine Zwangssicherungshypothek im Wege der Zwangsvollstreckung auf den Anteil eingetragen wird. Damit wird die angestrebte Verhinderung einer Zwangsversteigerung nicht erreicht.
Im Übrigen sehe ich nicht, wie eine Teilungsversteigerung zu Stande kommen soll, da Sie die Aufhebung der Gemeinschaft für immer ausgeschlossen haben.
Da Sie keine Grundschuldeintragungen dulden, steht diese dann immer an erster Stelle und verlockt den Gläubiger gerade zur Versteigerung.
Es wurden keine Vereinbarung zu Reallasten getroffen.
Es werden die Möglichkeiten von Eintragungen von Dienstbarkeiten nicht berücksichtigt.
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Ich hoffe, dass ich Ihnen eine erste Orientierung in der Sache geben konnte.
Sollte sich der Sachverhalt doch etwas anders darstellen, nutzen Sie bitte die Nachfrage.
Sie können mich jederzeit über die Kontaktdaten in meinem Profil erreichen und auch in anderen Angelegenheiten beauftragen.
Es sei noch der Hinweis erlaubt, dass die rechtliche Einschätzung ausschließlich auf den von Ihnen mitgeteilten Tatsachen beruht und dass durch das Hinzufügen oder Weglassen von weiteren tatsächlichen Angaben die rechtliche Beurteilung völlig anders ausfallen kann.
Mit freundlichen Grüßen