Sehr geehrter Ratsuchender,
Ihre Fragen beantworte ich wie folgt:
Eine Einstellung wegen Geringfügigkeit steht im Ermessen der Staatsanwaltschaft und – sofern Anklage erhoben wurde – im Ermessen des Gerichtes (unter Anhörung der Staatsanwaltschaft). Bei Ladendiebstählen und ähnlichen Delikten (wie dem hier vorliegenden Delikt) wird in der Regel ein öffentliches Interesse an der Strafverfolgung angenommen, da davon ausgegangen wird, dass solche Delikte die Allgemeinheit schädigen.
Es ist nicht auszuschließen, aber nicht unbedingt wahrscheinlich, dass nach einem Einspruch gegen den Strafbefehl eine Einstellung wegen geringer Schuld erreicht werden kann.
Nach dem Strafgesetzbuch liegen Geldstrafen zwischen 5 und 360 Tagessätzen. 10 Tagessätze liegen also im unteren Bereich und kommen für einen Ersttäter deshalb in Betracht.
Die Höhe der Tagessätze richtet sich nach dem jeweiligen Nettoeinkommen des Täters. Das Nettomonatseinkommen wird durch 30 (Tage) geteilt und so der Tagessatz errechnet (mindestens 1 und höchstens 5.000 Euro). Hier sollten Sie nochmals genau nachrechnen, denn ein Einspruch gegen den Strafbefehl kann auch auf die Tagessatzhöhe beschränkt werden. Vom Einkommen sind die monatlichen Belastungen für Miete, Unterhalt, etc. abzuziehen. Ergibt sich so ein geringerer Tagessatz, als von der Staatsanwaltschaft errechnet, kann ein hierauf beschränkter Einspruch durchaus Erfolg haben.
Bei einer Verurteilung zu (oder einem Strafbefehl über) weniger als 90 Tagessätze ist man im juristischen Sinne zwar vorbestraft (man wird für 5 Jahre im Bundeszentralregister gespeichert), jedoch erfolgt kein Eintrag in ein Führungszeugnis, so dass man nach außen nicht als vorbestraft in Erscheinung tritt (lediglich vor Gericht würde ein Zentralregisterauszug – in einem weiteren Strafverfahren (welches Ihnen ja wahrscheinlich nicht bevorsteht) – wieder zum Vorschein kommen).
Ich hoffe, Ihnen weitergeholfen zu haben.
Mit freundlichen Grüßen
Falk Brorsen
Rechtsanwalt
www.goettingen-recht.de