Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Frage, die ich vor dem Hintergrund Ihres Einsatzes und aufgrund der von Ihnen mitgeteilten Informationen im Rahmen einer Erstberatung wie folgt beantworte:
1. Der Anspruch auf den Pflichtteil verjährt innerhalb von 3 Jahren ab dem Zeitpunkt in dem Sie Kenntnis vom Tode Ihres Vaters und von Ihrer Enterbung erlangt haben. Eine Verjährung Ihres Pflichtteilsanspruchs käme somit frühestens im Mai (dem Todestag Ihres Vaters) 2007 in Betracht. Einer Geltendmachung bis zu diesem Tag steht somit nichts entgegen.
2. Ihren Pflichtteil können Sie ausschließlich gegenüber den Erben Ihres Vaters geltend machen. Nach Ihren Schilderungen gab es nur eine Erbin. Die vormalige Lebensgefährtin ist zwar durch die Schenkung Miteigentümerin der Wohnung geworden, kommt aber, mangels Erbenstellung, als Anspruchsgegnerin für Sie nicht in Betracht. Eben so wenig das Sozialamt, da auch insoweit kein Eintritt in die Erbenstellung vorliegt, auch dann nicht, wenn Miteigentümerin Leistungen vom Sozialamt erhält.
3. Den Wert der Wohnung können Erben und Pflichtteilsberechtigte entweder einvernehmlich festlegen (z.B. auf der Grundlage des Marktpreises vergleichbarer Wohnungen) oder aber, falls eine Einigung nicht möglich ist, durch ein Gutachten ermitteln lassen. Die Kosten für das Gutachten gehen zu Lasten des Nachlasses, mindern also auch den Pflichtteil. Es kommt auf den Wert im Zeitpunkt des Erbfalls an.
Ich hoffe die Frage zu Ihrer Zufriedenheit beantwortet zu haben und verbleibe
mit freundlichen Grüßen
Stephan Bartels
Rechtsanwalt, Hamburg