Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Bitte beachten Sie vorab, dass meine nachstehenden Ausführungen nur eine erste rechtliche Einschätzung auf der Grundlage Ihrer Angaben darstellen können. Der Umfang meiner Beratung ist dabei durch die zwingenden gesetzlichen Vorgaben des § 4 Abs. 2 RVG
begrenzt.
Sie dürfen auf Ihrem Grundstück eine Hecke pflanzen. Wenn diese aber größer als 1,80 Meter werden soll, müssen Sie den Grenzabstand auf 0,50 Meter plus Mehrhöhe gegenüber 1,80 M vergrößern.
Die Höhe des Sichtsschutzes ist also unproblematisch - Sie müssen aber einen entsprechend höheren Grenzabstand einhalten.
Das gilt auch für die Anbringung einer Palisade. Hier greift § 11 NRG BaWü:
Es ist dann ein Grenzabstand einzuhalten, entsprechend der Mehrhöhe, die über 1,50 Meter hinausgeht.
Die Palisaden dürften also nur eine Höhe von 0,5 Meter erreichen, um auf eine zulässige Gesamthöhe von 1,50 Metern zu kommen.
Stellen Sie die Palisade also auf die Stützmauer, und erreicht der Sichtschutz damit eine Gesamthöhe von 2 Metern, erhöht sich der einzuhaltende Grenzabstand um 0,5 Meter.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben. Für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen stehe ich zur Verfügung.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 01.08.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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