Sehr geehrter Fragesteller,
Ihre Frage beantworte ich aufgrund Ihrer Sachverhaltsschilderung wie folgt.
Der BGH hat im Jahre 2004 in seiner Entscheidung VIII ZR 361/03
entschieden, dass eine starre Fristenregelung, wenn sie formularmäßig vereinbart wurde, den Mieter unangemessen benachteiligt und deswwegen unwirksam ist.
Dies gilt zumindest dann, wenn keine Öffnungsklausel, etwa in einer Empfehlung gewisser Zeiträume, vorgesehen ist (BGH, Az. VIII ZR 378/03
).
Die neueste Entscheidung des BGH führte witerhin aus, dass auch Abgeltungsklauseln unwirksam sind, wenn sie in Verbindung mit einer starren Fristenregelung festgeschrieben wurden (Az.: VIII ZR 178/05
).
In Ihrem Fall liegt eine starre und damit unwirksame Fristenregelung vor. In der Folge ist diese (und eine ggf. vorhandene Endrenovierungsklausel) unwirksam.
Ich hoffe Ihre Frage zufriedenstellend beantwortet zu haben und stehe im Rahmen der Nachfragefunktion gerne für Ergänzungen zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Marc N.Wandt
Rechtsanwalt
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31.07.2006
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11:29
Antwort
vonRechtsanwalt Marc N. Wandt
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