Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich auf Grundlage Ihrer Angaben wie folgt beantworte:
Gemäß § 394 Abs. 2 FamFG
besteht die Möglichkeit gegen die Löschungsankündigung Widerspruch einzulegen und nachzuweisen, dass die GmbH nicht vermögenslos ist und das gesetzlich vorgesehene Stammkapital vorhanden ist oder eingezahlt wurde.
Da eine solche Löschung wegen Vermögenslosigkeit beantragt wird, wenn ein Insolvenzverfahren eröffnet wurde oder Steuerschulden bestehen, kann ich Ihnen nicht anraten die Geschäftsführung zu übernehmen, bis Sie Gewissheit haben, dass die Löschung nicht weiter verfolgt wird und keine rückständigen Forderung seitens des Finanzamtes oder anderer stattlicher Organe bestehen. Denn wenn Sie die Geschäftsführerposition übernehmen haften Sie für künftige Versäumnisse gerade gegenüber dem Finanzamt auch persönlich.
Weniger risikoreich für Sie als Geschäftsführer wäre eine Neugründung, zumal das Stammkapital ohnehin aufgebracht werden muss.
Ich hoffe ich konnte Ihnen weiterhelfen.
Mit besten Grüßen
Diese Antwort ist vom 21.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Antwort
vonRechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
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Rechtsanwalt Marcus Schröter, MBA
Sehr geehrter Herr RA Schröter,
vielen Dank für Ihre Ausführungen.
Eine Insolvenz soll nach den Worten meines Geschäftspartners nicht vorliegen (letzter Jahresabschluss laut Amtsgerichtsschreiben gemäß zuständigem FinAmt im Jahr 2003 erfolgt, AG-Schreiben liegt mir vor).
Muss bei gleichbleibendem Geschäftszweck jetzt das Stammkapital nachgewiesen werden, und was ist dafür die Rechtsgrundlage?
Vielen Dank für einen ergänzenden Hinweis!
Beste Grüße nach Bad Nauheim
User NoAttorney
Vielen Dank für die Nachfrage. Das Stammkapital ist nachzuweisen. Rechtsgrundlage ist § 5 Abs. 1 GmbHG
und § 49 Abs. 3 GmbHG
. Auch wenn der Gesellschafter Ihnen versichert, sollten Sie Einsicht in das Handelsregister nehmen, ob ein Insolvenzverfahren beantragt wurde. Gleichermaßen sollten Sie bei dem Finanzamt nachfragen, ob rückständige Steuerschulden bestehen oder Jahresabschlüsse nachzureichen sind.
Viele Grüße