Sehr geehrter Fragensteller,
anhand des geschilderten Sachverhalts kann ich Ihre Fragen im Rahmen einer Erstbratung wie folgt beantworten:
<< was könnte mir passieren (strafrechtlich), wenn ich eine Dame aus Montenegro länger als die üblichen 3 Monate in meinem Hause als Besucherin wohnen lasse? >>
Da die Dame keinem Mitgliedsstaat der EU angehört findet auf sie das Aufenthaltsgesetz (AufenthG) Anwendung.
Ich gehe davon aus, dass sie sich derzeit mit einem Schengen-Visum für kurzfristige Aufenthalte in der BRD aufhält ( § 6 Abs. 1, Nr. 2 AufenthG
), denn Sie sprachen von 3 Monaten.
Hält sich die Dame länger als die 3 Monate in der BRD auf kann sie sich nicht mehr auf das Visum als Aufenthaltserlaubnis berufen.
Sofern keine Verlängerung desselben genehmigt oder eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden ist, befindet sie sich ohne die (erforderliche) Aufenthaltsberechtigung und damit illegal in der BRD.
Wenn Sie ihr bei einem illegalen Aufenthalt Hilfe leisten riskieren Sie eine Strafverfolgung wegen Einschleusen von Ausländern (gilt auch, wenn Aufenthalt erst in der BRD illegal wird) gem. §§ 96
bzw. 98 AufenthG
.
Ob der Tatbestand bei Ihnen auch wirklich erfüllt ist bzw. welche strafrechtlichen Konsequenzen dies letztlich für Sie haben kann ist ohne Kenntnis der genauen Sachlage leider nicht einschätzbar.
Ich hoffe ich konnte Ihre Frage damit beantworten.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
Diese Antwort ist vom 20.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Die Dame aus Montenegro betreut meine Mutter und die Betreuung läuft sehr gut. Daher meine Überlegung, was kann mir passieren, wenn die Dame länger bleibt. Können sie einschätzen ob es nur eine Ordnungswiedrigkeit oder bereits eine Strafttat ist,wenn ich die Betreuerin länger im Haus habe. Im Voraus vielen Dank.
MfG
R. Schnell
Sehr geehrter Fragensteller,
eine Ordnungswidrigkeit i.S.d. § 98 Abs. 1 AufenthG
setzt voraus, dass Sie fahrlässig handeln – es ihnen also nicht (nachweisbar) bewusst ist, dass ein Verstoß gegen des AufenthG vorliegt.
Wenn Sie hingegen vorsätzlich (also im Wissen der Rechtswidrigkeit) Hilfe leisten ist grds. auch der Anwendungsbereich des § 96 AufenthG
eröffnet.
Aber nochmal: ob der objektive Tatbestand auch tatsächlich verwirklicht ist (lesen Sie dazu die Anforderungen in § 96 AufenthG
) kann ich an dieser Stelle ohne nähere Sachkenntnis nicht abschließend beurteilen.
Entsprechendes gilt für die Frage, welche Strafe KONKRET in ihrem Fall drohen könnte. Eine Verteilung hat stets tat- und schuldangemessen (vgl. § 46 Abs. 1 StGB
) zu erfolgen, wobei der gesamte Lebenssachverhalt unter Einbeziehung der Beweggründe und Persönlichkeit des Täters in der Strafzumessung einzubeziehen ist.
Unabhängig davon sollten Sie zudem herausfinden, ob nicht die Voraussetzungen für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis vorliegen.
Sehen Sie hierzu zunächst die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen in § 5 AufenthG
ein.
Wenn Sie bei der Prüfung Ihres Falles weitergehende Hilfe benötigen können Sie mich gerne direkt kontaktieren.
Vielen Dank.
Mit freundlichen Grüßen
Florian Weiss
Rechtsanwalt
St.-Benedikt-Str 4a, 97072 Würzburg
Tel: 0931/ 47085337, Fax: 0931/ 47089906
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