Sehr geehrter Fragesteller,
ist ein Testament unklar formuliert oder bietet es Anlass zu Zweifeln, was der Erblasser gewollt hat oder entstehen durch neue oder vom Erblasser nicht beachtete rechtliche oder tatsächliche Konstellationen planwidrige Lücken im Testament, ist das Testament auszulegen.
Dazu wird das vorhandene Testament danach beurteilt, was der Erblasser tatsächliche wollte. Dazu können auch über das Testament hinaus gehende Willensbekundungen des Erblassers oder auch frühere Testamente herangezogen werden.
Ist eine Auslegung damit nicht möglich, da der tatsächliche Wille dadurch nicht festgestellt werden kann, ist der mutmaßliche Wille zu erforschen. Dieser muss sich wenigstens andeutungsweise aus dem Testament ergeben.
Ist auch dies, z. Bsp. durch eine planwidrige Lücken im Testament, nicht möglich, muss der hypothetische Wille des Erblassers festgestellt werden. Dabei muss die Frage beantwortet werden: Welchen Inhalt hätte das Testament, das der Erblasser zum Zeitpunkt der Abfassung des ursprünglichen Testaments angefertigt hätte, wenn er Kenntnis von den rechtlichen oder tatsächlichen Umständen gehabt hätte.
Allein aus den kurzen Zitaten aus den Testamenten kann keine detaillierte Auslegung der Testamente erfolgen, dies ist nur bei Vorlage der gesamten Testamente, etwaiger früherer Testamente und Kenntnis etwaiger besonderer Umstände die den Willen des Erblassers erkennen lassen, möglich.
Sind Sie Vermächtnisnehmer, haben Sie gegen den Erben, Ihren Neffen, einen Anspruch auf Herausgabe des Vermächtnisses. Dieses darf Ihr Neffe nicht mit dem Hinweis bereits die Schulden übernommen zu haben, verweigern.
Sollte sich Ihr Neffe weigern, Ihnen das Eigentum an der Werkstatt zu beschaffen, können Sie dies gerichtlich durchsetzen. Dazu sollten Sie jedoch einen Rechtsanwalt Ihrer Wahl mit Ihrer Vertretung beauftragen.
Gerne steht Ihnen unsere Kanzlei dazu zur Verfügung, wobei die von Ihnen hier gezahlte Erstberatungsgebühr angerechnet wird. Auch eine größere örtliche Entfernung steht einer Mandatsübernahme nicht im Wege, da die Kommunikation auch gut über Telefon, EMail, Post und Fax erfolgen kann.
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Durch Weglassen oder Hinzufügen weiterer Sachverhaltsangaben Ihrerseits kann die rechtliche Beurteilung anders ausfallen.
Ich hoffe, mit der Beantwortung Ihrer Anfrage, weitergeholfen zu haben.
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Für eine weiterführende Interessenvertretung stehe ich Ihnen gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Ingo Bordasch
Rechtsanwalt
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