Sehr geehrte Ratsuchende,
unter Berücksichtigung Ihres Einsatzes und des mitgeteilten Sachverhaltes möchte ich Ihre Frage im Rahmen einer ersten rechtlichen Einschätzung wie folgt beantworten:
Wie Sie richtigerweise erkannt haben, gelten gem. § 17 MuschG für den Anspruch auf bezahlten Erholungsurlaub und dessen Dauer die
Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als
Beschäftigungszeiten.
Da Sie in diesen Zeiten gar nicht arbeiten dürfen, selbst wenn Sie es wollten, darf Ihnen daraus auch kein Nachteil entstehen.
Die Regelung des § 17 MuSchg stellt also klar, dass die Ausfallzeiten wegen mutterschutzrechtlicher Beschäftigungsverbote als
Beschäftigungszeiten gelten.
Der Erholungsurlaub darf also nicht um die Zeiten des Mutterschutzes gekürzt werden.