Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich gerne beantworten darf.
Es wird zunächst auf den genauen Vertragstext ankommen.
Wenn im Vertrag zugesichert wird, dass das Fahrzeug mängel- und unfallfrei ist, können Sie sich auf den Gewährleistungsausschluss nicht berufen: Sie haften dann für die zugesicherten Eigenschaften.
Anders sieht es aus, wenn Sie den Käufer vor Vertragsschluss auf die Mängel hingewiesen haben - allerdings liegt die Beweislast dafür bei Ihnen und der schriftliche Vertrag steht zunächst einmal dagegen.
Enthält der Vertrag also die angekreute Formulierung: "Mängelfrei", kann der Käufer verlangen, dass Sie sich an den Kosten für die Reparatur beteiligen - er könnte sogar Nachbesserung von Ihnen verlangen.
Wenn die Stoßstange nicht ausgetauscht, sondern nur neu lackiert wurde, und nicht deformiert war, ist das Fahrzeug kein Unfallwagen und musste auch nicht als solches deklariert werden.
Der Kaufvertrag wäre aber auch dann nicht unwirksam. Der Käufer könnte allenfalls eine Kaufpreisminderung verlangen oder vom Vertrag zurücktreten. Dieses Recht sehe ich im vorliegenden Fall aber nicht.
Ich hoffe, Ihnen mit meiner Antwort geholfen zu haben und stehe Ihnen für eine weitergehende Beratung und Vertretung Ihrer Interessen gerne zur Verfügung.
Die durch die Beantwortung Ihrer Frage hier entstandenen Beratungskosten werden dann selbstverständlich angerechnet.
Bitte kontaktieren Sie mich dazu über die unten genannte Rufnummer bzw. E-Mail-Adresse.
Mit freundlichen Grüßen
Andreas Schwartmann
Rechtsanwalt