Sehr geehrte/r Fragesteller/in,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich Ihnen aufgrund des geschilderten Sachverhalts wie folgt beantworte:
Für die Unterhaltsberechnung ist nicht das Bruttoeinkommen maßgeblich, sondern das bereinigte Nettoeinkommen. Welche Positionen vom Bruttoeinkommen abgezogen werden dürfen, ergibt sich aus der Düsseldorfer Tabelle sowie aus den Leitlinien der zuständigen Oberlandesgerichte. Für Sie gelten die Süddeutschen Leitlinien.
Die Kosten einer Klage richten sich nach dem Verfahrenswert. In Unterhaltssachen wird dieser grundsätzlich nach dem jährlichen Unterhaltsbetrag zzgl. etwaiger Unterhaltsrückstände berechnet. Soll lediglich ein höherer Unterhaltsbetrag geltend gemacht werden als bisher gezahlt wurde, berechnet sich der Verfahrenswert nach dem Jahresbetrag aus der Differenz zwischen gezahltem und geltend gemachtem Unterhalt. Bei meiner Beispielsberechnung unterstelle ich, dass die angegebenen Zahlen richtig sind - wobei es anstatt 553 € wohl 556 € heißen muss. In diesem Falle ergibt sich ein Differenzbetrag in Höhe von 174,00 €. Der Verfahrenswert beträgt dann 2.088,00 € (174 x 12). Nach dem Rechtsanwaltsvergütungsgesetz fallen bei einer Klage folgende Gebühren an:
1,3 Verfahrensgebühr: 209,30 €
1,2 Terminsgebühr: 193,20 €
Auslagen: 20,00 €
Umsatzsteuer: 80,28 €
Summe: 502, 78 €
Bitte beachten Sie, dass bei dieser Berechnung eine außergerichtliche Tätigkeit des Anwalts nicht berücksichtigt wurde und Fahrtkosten etc. ebenfalls nicht in die Berechnung einbezogen wurden.
Für Ihre minderjährige Tochter dürfte jedoch ein Anspruch auf Verfahrenskostenhilfe bestehen, sodass die Kosten vom Staat getragen werden. Zu den Erfolgsaussichten kann ich anhand Ihrer Angaben leider keine Aussage treffen.
Ich hoffe, Ihnen eine erste rechtliche Orientierung gegeben zu haben.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin
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Diese Antwort ist vom 09.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Danke für ihre Antwort, jetzt noch eine Nachfrage, falls wir gewinnen trägt dann die Gegenseite die Gerichtskosten oder werden diese dann geteilt, bzw. bleiben sogar die gesamten Kosten bei uns?
Vielen Dank für Ihre Nachfrage.
In Unterhaltssachen entscheidet das Gericht über die Kostenverteilung nach billigem Ermessen. Besonders berücksichtigt wird hier das Verhältnis von Obsiegen und Unterliegen der Beteiligten, einschließlich der Dauer der
Unterhaltsverpflichtung,§ 243 FamFG
.
In der Regel erfolgt Kostenaufhebung, das heißt, jeder Partei trägt ihre Kosten selbst. Aber auch andere Entscheidungen sind möglich.
Mit freundlichen Grüßen,
Marion Deinzer
Rechtsanwältin