Sehr geehrter Ratsuchender,
vielen Dank für Ihre Anfrage, die ich wie folgt beantworten möchte:
Ich gehe davon aus, dass Sie verheiratet sind und Ihre Frau in der Zeit vor Ihrer Mutterschaft freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versichert ist.
Wenn dies anders ist, nutzen Sie bitte die Nachfrageoption.
Für Ihren Sohn gilt, dass er bei Ihnen privat versichert werden muss, es sei denn Sie verdienen aufgrund Selbstständigkeit oder anderen Ausnahmetatbeständen unter der Beitragsbemessungsgrenze UND Ihre Frau als gesetzlich Versicherte verdient mehr als Sie (vgl. § 10 Abs. 3 SGB V
).
Grundsätzlich besteht nach § 224 SGB V
Beitragsfreiheit während des Bezuges von Mutterschaft- und Elterngeld in der Krankenkasse für Ihre Frau. Das gilt für alle gesetzlich versicherten Personen.
Leider hat das BSG aber 2004 entschieden, dass für freiwillig versicherte Personen in der GKV während des Bezuges von Erziehungsgeld die Beitragspflicht weiter besteht. Ich denke, dieses Urteil kann man auf das neu geschaffenen Elterngeld übertragen.
Das Gericht hat auch eine möglicherweise bestehende Grundrechtsverletzung ausgeschlossen.
"An der Rechtspflicht der Klägerin, sich auch während des Bezugs von Erziehungsgeld an den Aufwendungen der Versichertengemeinschaft durch Beiträge zu beteiligen, ändert § 224 Abs 1 SGB V
entgegen der Auffassung der Revision nichts."
…
"Für freiwillig versicherte Arbeitnehmer wie die Klägerin, die wegen Überschreitens der Jahresarbeitsentgeltgrenze nicht versicherungspflichtig, jedoch freiwillig versichert waren und während des Bezugs von Erziehungsgeld keine weiteren Einkünfte haben, ergibt sich keine Ausnahme. Der Senat hat dies, nachdem er die Frage zunächst offen gelassen hatte (SozR 3-2500 § 224 Nr 3
S 14 f), später ausdrücklich bestätigt."
…
"Der Personenkreis, dem die Klägerin zugehört, wird damit nach Entfallen des Arbeitsentgelts vom Bezug des Erziehungsgelds an beitragsrechtlich so behandelt wie alle anderen Gruppen von freiwillig Versicherten."
…
"Es ist daher verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden, dass der Gesetzgeber bei den freiwillig Versicherten anders als bei den Pflichtversicherten im Interesse der Funktionsfähigkeit der Krankenversicherung nicht darauf verzichtet hat, Beiträge in einer gewissen Mindesthöhe zu erheben."
Soweit zunächst zu den Forderungen der Krankenkasse, die meiner Ansicht nach erst einmal berechtigt sind. Ein Wechsel von freiwillig zu gesetzlich versichert erfolgt erst dann, wenn Ihre Frau wieder sozialversicherungspflichtig tätig ist, sprich der Bezug von Elterngeld reicht nicht aus, um wieder gesetzlich versichert zu sein. Vor ein paar Jahren war das noch anders geregelt.
Allerdings sollten Sie den Beitrag von € 320 überprüfen, der Mindestbeitrag der Krankenkassen liegt deutlich niedriger. Das gilt vor allem, wenn Sie als Vater ebenfalls nur Elterngeld beziehen.
Folgende Optionen gibt es:
Sobald Ihre Frau aber zB eine Teilzeittätigkeit wieder aufnimmt und damit unter die Beitragsbemessungsgrenze fällt, ist sofort die Rückkehr in die gesetzliche Krankenversicherung möglich. Vielleicht lässt sich mit dem Arbeitgeber Ihrer Frau etwas arrangieren. Auch wenn Ihre Frau arbeitslos wird, ist sie wieder gesetzlich versichert.
Eine weitere Möglichkeit wäre auch, wenn Sie eine Möglichkeit haben, sich gesetzlich zu versichern. Dann kann Ihre Frau während der Elternzeit über eine Familienversicherung bei Ihnen mitversichert sein.
Es tut mir leid, dass ich Ihnen keine günstigere Antwort erteilen kann, wünsche Ihnen aber für Ihre Familie alles Gute.
Diese Antwort ist vom 05.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Guten Tag Fr. Domke,
besten Dank für die Antwort, auch wenn diese inhaltlich für uns nicht positiv ist.
Wir haben verstanden, dass
1. an der Rechtslage bzgl. des freiwilligen Versicherungsstatus nichts zu ändern ist und diese Entscheidung seitens Politik "wassedicht" gemacht wurde.
2. das erheblich reduzierte Einkommen während der Elternzeit(Elterngeld)keine Berücksichtigung findet.
Bzgl. Ihres Hinweises: "...Allerdings sollten Sie den Beitrag von € 320 überprüfen, der Mindestbeitrag der Krankenkassen liegt deutlich niedriger. Das gilt vor allem, wenn Sie als Vater ebenfalls nur Elterngeld beziehen..." Ich bin Angestellter und arbeite voll weiter, nur meine Frau wird Elterngeld beziehen. Sind die GKV denn angehalten, dass "nur Mindestbeiträge" in Fällen wie unseren anzusetzen? Gem. unserer Kenntnis nach, rechnet die GKV 50% meines Gehaltes fiktiv meiner Frau zu (obwohl es dies Geld nirgends gibt und wir es demzufolge nicht zur Verfügung haben) und nimmt dies als Berechnungsgrundlage für die Beiträge meiner Frau während der Elternzeit. Mit welcher (Anspruchs-)Grundlage können wir auf die Mindestbeträge bestehen?
Vielen Dank im Voraus.
Sehr geehrter Ratsuchender,
ich hatte es so verstanden, dass Sie auch Elternzeitmonate nehmen. Wenn das nicht der Fall ist, wird Ihr Gehalt leider zu 50% angerechnet, so wie Sie es sagen. Die rechtliche Grundlage für diese Berechnung findet sich in der Regel in den Satzungen der GKV.
''Früher'' - also noch vor wenigen Jahren war die Wechselmöglichkeiten in der Tat noch gegeben und wie Sie richtig sagen, hat man sich entschieden, diesen Nachteil einzubauen.
Aber warum nehmen Sie nicht auch zwei Monate Elternzeit? Sie haben dann zwar einige Einbußen, können aber für Ihr Kind da sein und zahlen in dieser Zeit weniger KK, so dass es sich eigentlich rechnet.
Sie müssen Ihre Monate Elternzeit nicht direkt nach der Geburt nehmen und Ihre Frau kann sich auch noch in Elternzeit befinden.
Mit freundlichen Grüßen
Maike Domke
- Rechtsanwältin -