Sehr geehrte Fragestellerin,
ich beantworte Ihre Frage wie folgt:
Für die Einschulung Ihres Sohnes kommt es entscheidend auf die Vorschrift des § 42 Abs. 7 HmbSG. Sie lautet:
„Bei der Anmeldung von Schülerinnen und Schülern ist anzugeben, an welcher Schule das Kind nach Möglichkeit aufgenommen werden soll; es sollen Zweit- und Drittwünsche für den Fall erschöpfter Kapazitäten genannt werden. Übersteigt die Zahl der Anmeldungen für eine Schule deren Aufnahmefähigkeit, werden Schülerinnen und Schüler in anderen Schulen aufgenommen. Maßgeblich sind die geäußerten Wünsche und die Ermöglichung angemessener Schulwege, die gemeinsame schulische Betreuung von Geschwistern sowie der Besuch der Schulklasse an der angewählten Primarschule…."
Sie können hier sehen, das die Kapazität der Schule und Angemessenheit des Schulweges entscheidende Rollen bei der Aufnahme der Schüler spielen. Ein Weg von 10 km ist nicht gerade angemessen, allerdings werden sogar Schulwege von bis zu 3 Stunden für die Hin- und Rückfahrt mit öffentlichen Verkehrsmitteln akzeptiert, wobei bei Kindern mit Förderbedarf ein Weg für Hin - und Rückfahrten nicht länger als 1 Stunde dauern kann. Ihr Sohn hat keinen Förderbedarf, so dass ihm eine solche Vorschrift auf ihn nicht anwendbar wäre. Allerdings sollen Sie sich auf "altersangemessenen Schulweg" berufen. Sie sollen vortragen, dass der Schulweg für ein Kind im Alter von 10 ( oder 11) nicht angemessen ist. Das spielt bei der Einschulung eine wesentliche Rolle. Ob das bisher berücksichtigt worden ist, haben Sie nicht gesagt. In Ihrem Fall kommt kommt es darauf an, ob alle Umstände proportional berücksichtigt worden sind.
Des Weiteren handelt sich um eine Ermessensvorschrift. Das bedeutet für Sie, dass Sie keinen Anspruch auf die Aufnahme Ihres Sohnes in eine bestimmte Schule haben, jedoch einen Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Schule. Sie haben aber vom Inhalt der Entscheidung gar nichts gesagt, so dass sich die Frage nicht beantworten lässt. Um diesen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Entscheidung zu einer Entscheidung der Behörde zur Aufnahme Ihres Sohnes in die Schule zu erstärken, benötigen Sie anwaltliche Hilfe.
Sie können sich auch auf Art. 3 GG
berufen. Diese Vorschrift verbietet, das Gleiche ohne sachlichen Grund ungleich zu behandeln. Aber alleine der Umstand, dass jemand woanders oder ungünstiger als Ihr Sohn wohnt, lässt noch nicht darauf schließen, dass es eine ungerechtfertige Behandlung handelt. Es kommt auch auf die anderen Kriterien bei der Einschulung an. Sie können aber darauf hinweisen.
Was die familiäre Härte angeht, so wird diese als "geäußerte Wünsche" im Sinne der oben genannten Vorschrift subsumiert. Es muss sich allerdings um eine objektive Grundlage handeln. Es reicht nicht aus, dass Sie sagen, die Familie sei stark belastet. Sie müssen vielmehr ausführen, wie sich die Belastung auf die Familie konkret auswirkt.
Wenn die Kapazitäten der Schule nicht ausreichen, dann sollen sie sich auf die Aufnahme Ihres Sohnes unter Berücksichtigung der Funktionsfähigkeit der Schule berufe.
Gewissen Chancen auf Erfolg in einem Klageverfahren haben Sie noch. Man müsste aber den Ablehnungsbescheid erstmal anschauen.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 03.07.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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