Sehr geehrter Fragesteller,
allein die Tatsache, dass die neue Mieterin "Kinder hasst", stellt keinen Grund für eine außerordentliche Kündigung dar.
Ihrem Vermieter bleibt daher allein die Möglichkeit der ordentlichen Kündigung unter Einhaltung der Kündigungsfristen aus § 580 a BGB
. Diese sind auch bei einem mündlich abgeschlossenen Vertrag einzuhalten.
Wenn Sie den Mietzins monatlich oder nach noch längeren Zeitabschnitten entrichten, kann Ihnen spätestens zum dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats gekündigt werden.
Wenn der Vermieter Ihnen nach dem dritten Werktag dieses Monats gekündigt hat, wird die Kündigung also erst mit Ablauf Oktober 2006 wirksam.
Mit freundlichen Grüßen
Kamil Gwozdz
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 20.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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