Sehr geehrte Fragestellerin, gerne beantworte ich Ihre Anfrage wie folgt:
Eine Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung, d.h. der Arbeitgeber muss den Zugang beweisen, etwa durch eine Empfangsbestätigung des Arbeitnehmers auf einem Doppel, einem Rückschein eines Einschreibens, oder durch einen Zeugen, der bei dem Einwurf des Schreibens in den Postgang zugegen war. Eine Kündigung, die nicht zugegangen ist, entfaltet auch keine Wirkung, so dass dann auch die Abmeldung bei der Krankenkasse nicht rechtens war.
Ein Weg, die Angelegenheit aufzuklären, wäre Kündigungschutzklage zu erheben, entweder durch einen Anwalt (hierfür stünde ich gerne zur Verfügung) oder kostengünstiger durch Einreichung der Klage unmittelbar Arbeitsgerichts Ihres Arbeitgebers. Da man sich als Arbeitnehmer beim Gericht selbst vertreten kann, ist es durchaus möglich, den Prozess selbst zu führen, wobei es allerdings schwierig wird, wenn sich dann der Arbeitgeber anwaltlich vertreten ist, weil er dann aus dem Wissensgefälle Vorteile zieht.
Eine Kündigungsschutzklage muss zwar grundsätzlich drei Wochen nach dem (angeblichen) Erhalt der Kündigung eingereicht werden, Sie könnten aber zusätzlich einen Antrag auf Zulassung der verspäteten Klage gemäß § 5 KSchG
stellen, da Sie mangels Erhalt der Kündigung nicht in der Lage waren, die Klage rechtzeitig zu erheben. Die Klage muss hierbei zwei Wochen nach Kenntnis von der angeblichen Kündigung erhoben werden, die nach Ihrer Mitteilung gestern, am 28.06.2011 war. Fristablauf für die Einreichung der Klage wäre daher der 12.07.2011, die Richtigkeit der Angaben über das Telefongespräch hierbeit unterstellt. Ich weise vorsorglich darauf hin, dass die Überwachung dieser Frist im Rahmen der hiesigen Erstberatung nicht geschuldet ist, Sie also sich selbst um deren Einhaltung kümmern müssen.
Selbst wenn die Kündigung Ihnen zugegangen wäre, müsste weiter noch geprüft werden, ob sie nicht gemäß § 9 MuSchG
unwirksam war, da Sie ggf. während Ihrer zweiten Schwangerschaft erfolgt sein könnte.
Durch die Klage könnten Sie dann Gewissheit bezüglich des Bestandes Ihres Arbeitsverhältnisses erhalten und dann auch bezüglich der sich daraus weiter ergebenden Sozialversicherungspflicht.
Sollte sich Ihr Arbeitgeber danach gleichwohl nicht bereit erklären, Sie bei der Sozialversicherung wieder anzumelden, müssten Sie ihn nochmals verklagen, wofür aber dann das SOZIALGericht zuständig ist.
Eine Abfindung steht Ihnen nicht zu, da Sie keine Kündigung erhalten haben, sondern das Arbeitsverhältnis besteht.
GGf. haben Sie aber noch Entgeltansprüche gegen Ihren Arbeitgeber für die Zeit des Beschäftigungsverbotes. Wenn Sie wegen eines Beschäftigungsverbotes im Zeitraum August bis Dezember 2008 nicht arbeiten konnten und das Arbeitsverhältnis nicht wirksam gekündigt war, war Ihr Arbeitgeber verpflichtet Ihnen Ihren durchschnittlichen Arbeitslohn zu zahlen, § 11 MuSchG
. Da Sie in dieser Zeit wohl auch Arbeitslosengeld bezogen, ist dieser Anspruch in Höhe der Leistungen des Arbeitsamtes auf dieses übergangen, und müsste also weitergeleitet werden, die Differenz zwischen dem Arbeitslosengeld und dem vollen Gehalt könnten Sie aber behalten. Verjährung würde in diesem Fall zum 31.12.2011 eintreten, d.h. Ihre diesbezügliche Klage müsste bis zu diesem Tag beim zuständigen Arbeitsgericht eingegangen sein. Möglich wäre aber, dass in Ihrem Arbeitsvertrag oder im ggf. anwendbaren Tarifvertrag sog. Ausschlussfristen enthalten sind, die die Lohnansprüche schon früher haben untergehen lassen. Hierzu müssten Sie dort einmal nachlesen.
Grundsätzlich ist es so, dass die Krankenkassen verpflichtet sind, sie weiter zu versichern, wenn Sie sich in Elternzeit befinden, § 192 SGB V
, wenn Sie vorher Pflichtmitglied in der gesetzlichen Krankenversicherung war, wovon ich ausgehe. Ich gehe davon aus, dass hier das Problem darin liegt, dass Ihre Krankenkasse eine Kündigung des Arbeitsverhältnisses im Jahr 2008 durch Ihren Arbeitgeber unterstellt, so dass sie Sie zwischen der zweiten und dritten Elternzeit zurzeit als erwerblos betrachtet. Ggf. können Sie hier mit der Krankenkasse eine Vereinbarung treffen, dass die Angelegenheit bis zum Ende der Prozesse mit Ihrem Arbeitgeber zurückgestellt wird.
Zu Ihren geringen Rentenansprüchen kann ich aus der Ferne nichts sagen, hier sollten Sie einmal einen Berater aufsuchen. Die Rentenversicherung ist im Übrigen ebenso wie die Krankenversicherung gemäß § 14 SGB I
verpflichtet, Sie über Ihre Rechte und Pflichten zu beraten, Ihnen also den Weg zu weisen, wie Sie sich selbst am Besten verhalten.
Achtung Archiv
Diese Antwort ist vom 29.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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