Sehr geehrter Fragesteller,
gerne beantworte ich Ihre Frage.
Die Grundregel im Mietrecht ist, dass der Vermieter die Schönheitsreparaturen trägt. Diese Verpflichtung kann der Vermieter auf den Mieter abwälzen. Er muss aber im Streitfall nachweisen, dass es eine wirksame Vereinbarung zur Übernahme der Schönheitsreparaturen gibt. Die Beweislast trägt der Vermieter. Wenn der Vermieter nicht mehr nachweisen kann, dass der Mieter aufgrund einer wirksamen Klausel zu Schönheitsreparaturen verpflichtet ist, dann liegt das in seinem Risiko und es bleibt daber das der Vermieter selbst die Schönheitsreparaturen trägt.
Eine automatische Verpflichtung gibt es nicht. Ohnehin sind viele der alten Vertragesklauseln heute aufgrund der Rechtsprechung des BGH zu starren Fristen, unwirksam, mit der Folge das der Mieter keine Pflicht zur Renovierung hat.
Wenn der Vermieter die Vertragsbedingungen nicht vorlegen kann, dann muss Ihr Schwiegervater keine Schönheitsreparaturen tragen und natürlich auch nichts bezahlen.