Sehr geehrter Fragesteller,
die von Ihnen gestellten Fragen beantworte ich anhand des geschilderten Sachverhaltes sowie des angebotenen Einsatzes wie folgt:
Die Tatsache, daß ein Geh-, Fahr- und Leitungsrecht als Grunddienstbarkeit zugunsten des C eingetragen ist, verpflichtet Sie als Eigentümer des belasteten Grundstücks, die Nutzung durch den Berechtigten C auf Ihrem Grundstück zu dulden. Dabei ist das Grundstück des C das herrschende Grundstück und Ihr Grundstück als belastendes Grundstück das dienende Grundstück. Ihren Fragen entnehme ich, daß das Wegerecht zwar eingetragen, jedoch der Inhalt nicht genauer definiert ist. Das bedeutet, daß der konkrete Inhalt der Grunddienstbarkeit durch Auslegung zu ermitteln ist.
Grundsätzlich sind bei solchen Konstruktionen Nachbarschaftsstreitigkeiten vorprogrammiert. Bei der Frage, ob es möglich ist, ein Tor zu errichten, wenn C dagegen ist, ist eine Abwägung der Interessen von A, B und C vorzunehmen. Da die Grundstücke von A und B direkt an der Straße liegen, haben Sie ein berechtigtes Interesse daran, die Zufahrt zum Zwecke der Verkehrssicherung mit einem Tor zu versehen. Dies kann C nach dem von Ihnen geschilderten Sachverhalt ohne berechtigten Grund nicht verhindern, da ihm selbstverständlich auch ein Schlüssel zu diesem Tor ausgehändigt wird. Das bedeutet außerdem, daß C auch nicht maßgeblich den Zeitpunkt der Errichtung des Tores bestimmen kann. Dies gilt natürlich immer nur, vorausgesetzt, es liegen keine berechtigten Gründe vor, das Tor zu einem bestimmten Zeitpunkt nicht zu errichten, wenn C zu diesem Zeitpunkt unangemessen benachteiligt würde.
Bei der Frage, ob C mit entscheiden kann über Farbe, Form und Ausstattung sollte versucht werden, eine Einigung zu erzielen. Selbstverständlich kann C kein Tor verlangen, das nur auf ihn zugeschnitten ist, ebenso wenig, wie dies A oder B allein bestimmten könnte.
Da alle drei als Eigentümer der betroffenen Grundstücke von dem Tor und den mit der Errichtung verbundenen Kosten betroffen sind, sollten Sie versuchen, ein Tor in der Farbe, Form und Ausstattung zu errichten, auf das sich alle drei Parteien einigen können.
Sollte sich keine Einigung erzielen lassen, bleibt nur der Weg vor ein Schiedsgericht. Dies führt jedoch in der Regel immer dazu, daß die nachbarschaftlichen Fronten noch weiter verhärtet werden, so daß es ratsam ist, nach Möglichkeit eine einvernehmliche Einigung zu erzielen.
Ich hoffe, Ihnen mit meinen Ausführungen einen ersten Überblick verschafft zu haben, darf Sie jedoch darauf hinweisen, daß dieses Forum lediglich dazu dient, eine erste rechtliche Beurteilung der Sach- und Rechtslage zu liefern, jedoch keinen vollumfängliche anwaltliche Beratung eines Kollegen vor Ort ersetzen kann.
Sollten Sie noch eine Frage haben, können Sie diese selbstverständlich auf dem kostenlosen Nachfrageportal stellen. Bitte schicken Sie mir für diesen Fall eine Mail an die im Profil genannte Adresse.
Über eine positive Bewertung würde ich mich freuen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Claudia Bertram
Diese Antwort ist vom 23.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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Vielen Dank.
Wie sieht es aus, wenn sich C total verweigert in Bezug auf das Tor bzw. unwirtschaftlich Vorschläge macht?
Gruß
Stefan
Sehr geehrter Fragesteller,
wie ich Ihnen schon in meiner ersten Antwort geschrieben habe, hat C keine Möglichkeit, die Errichtung des Tores zu verhindern, wenn es zur Sicherung der Verkehrssicherheit dient. Es sei denn, es gäbe schwerwiegende Gründe, wie z.B. daß das Tor eine umzumutbare Beeinträchtigung seiner Rechte darstellen würde, so daß Ihr Recht auf Errichtung des Tores dahinter zurücktreten müßte. Solche Gründe sind allerdings Ihrer Schilderung nicht zu entnehmen.
Keinesfalls kann C als einiziger bestimmen, wie das Tor auszusehen hat, da die Kosten für die Errichtung von Ihnen allen zu tragen sind. Möglich wäre selbstverständlich auch, das Tor nach Wunsch der Vorstellungen von C zu gestalten, wenn er im Gegenzug dazu bereit ist, die hierdurch entstehehenden Mehrkosten zu tragen.
Ich hatte ja bereits in meiner ersten Antwort geschrieben, daß Sie nach Möglichkeit eine Einigung bezüglich der Errichtung des Tores treffen sollten. Sollten dies nicht möglich sein, bleibt Ihnen nur der Weg zum Schiedsgericht.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Claudia Bertram