Sehr geehrte Fragestellerin,
sehr geehrter Fragesteller,
besten Dank für Ihre Anfrage. Zu Ihrem Anliegen nehme ich gerne wie folgt Stellung, wiewohl die Antworten auf Ihre drei Fragen leider recht kurz ausfallen:
1.
Nein, eine Anspruch auf eine „neue“ Baugenehmigung vermag ich mit Ihren Informationen nicht zu erkennen.
Denn das Thema „Bestandsschutz auf Grundlage einer erteilen Baugenehmigung“ wird von der Rechtsprechung –weitergehend als die engen Fristen zB in Ihrem Fall von 4 Jahren aus § 69 Brandenbg. BauO- zwar teilweise großzügig gesehen.
Auf Grundlage Ihrer Sachverhaltsschilderung –immerhin 34 (!) Jahre- liegen hier aber ersichtlich keine Ansprüche Ihrerseits vor, also weder auf Bestandsschutz und noch auf Erteilung einer neuen Baugenehmigung.
Die „Wirrheiten“ der ja nachdrücklichen Änderungen der rechtlichen Verhältnisse in Folge der deutschen Wiedervereinigung helfen Ihnen wegen der erheblichen Zeitabläufe hier leider nicht weiter.
2.
Anhaltspunkte gegen die Gemeinde vorzugehen, zum Beispiel wegen Amtshaftung nach § 839 BGB- vermag ich ebensowenig zu erkennen.
Insbesondere vermag ich keine Verpflichtung der Gemeinde zu erkennen, die „prähistorische“ Baugenehmigung formal zu widerrufen, weil diese schlicht nach § 69 Brandenbg. LBO keine Geltungskraft mehr beanspruchen kann.
Falls hier besondere Einzelfallumstände vorliegen, verweise ich gerne auf die kostenlose Nachfragefunktion – auf Grundlage Ihrer bisherigen Schilderung liegt aber mit Sicherheit keine gemeindliche Verpflichtung im von Ihnen angedachten Sinne vor.
3.
Hinsichtlich Ihrer abschließenden Frage, also ob, „falls die Klassifizierung unzutreffend vorgenommen sein sollte, wie dann eine Umklassifizierung / Umwidmung erwirkt werden könne“, kann ich Ihnen schlicht nur empfehlen (auch wenn dies auf Grundlage der von Ihnen mitgeteilten Informationen nicht gerade Aussicht auf Erfolg verspricht), eine neue Baugenehmigung zu beantragen.
Ich hoffe, Ihnen mit dieser Antwort trotzdem etwas weitergeholfen zu haben. Für eine Rückfrage stehe ich Ihnen im Rahmen der kostenlosen Nachfragefunktion von „Frag einen Anwalt“ gerne zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüssen,
Dr. Thomas Schimpf
- Rechtsanwalt -
ra.schimpf@gmx.de
www.anwalt.de/rechtsanwalt_schimpf
Diese Antwort ist vom 16.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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