Sehr geehrter Ratsuchender,
in der Tat ist es so, dass nach § 11 ProdHaftG
die "ersten 500,00 EUR" vom Geschädigten selbst zu tragen wären; bei höheren Schäden wird für für die Differenz gehaften.
Wenn bei Ihnen der Schaden 800,00 EUR beträgt, würde der Hersteller nur 299,99 EUR zu tagen haben.
Aber das ProdHaftG mit dieser Haftungsbeschränkung gilt nur für den Hersteller. Die Haftung aus anderen Vorschriften bleibt davon unberührt.
Und hier dürfte der Verkäufer (die Fa. L.) aus §§ 434
, 437
, 440 BGB
haften, und zwar dann OHNE Haftungsbeschränkung, wobei L. dann Ihrerseits im Wege des Händlerrückgriffs sich schadlos halten könnte.
Fordern Sie daher L. mit einer Fristsetzung von 14 Tagen schriftlich (Einschreiben/Rückschein) zum Schadensersatz auf. Sollte diese nicht reagieren, sollten Sie dann einen Rechtsanwalt beauftragen.
Mit freundlichen Grüßen
Rechtsanwältin
Sylvia True-Bohle
Diese Antwort ist vom 14.07.2006 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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werte frau rechtsanwältin true-bohle !
ich bedanke mich herzlichst für ihre antwort u.möchte noch eine frage stellen.wenn ich sie recht verstehe,hätte lidl schon bei meiner reklamation,nicht mit der begründung des nicht "zustän-digsein" u. der weiterleitung an den "hersteller"reagieren dürfen?
freundlichst kl.conrad
Das ist korrekt; L. ist der Verkäufer, so dass dort nicht die Produkthaftung eingreift, sondern die "normale" Sachmängelhaftung" nach den §§ 434 BGB
ff. Sie sollten daher dort die Frist setzen und DANACH die Schadensersatzansprüche dann mit anwaltlicher Hilfe durchsetzen.
Denn L. hätte hier die Ware auf Mängelfreiheit - die ja nach Ihrer Darstellung nicht gegeben ist - untersuchen müssen, bevor sie in der Verkauf gelangt ist. Lassen Sie sich daher nicht abspeisen.