Sehr geehrter Fragesteller,
dem Grunde nach haben Sie einen Anspruch auf EHZ für die Herstellung oder Anschaffung einer Wohnung unter Berücksichtigung des Förderzeitraums und des Einkommens. Die Einkunftsgrenzen liegen derzeit bei Ledigen bei 70.000 Euro, Eheleuten 140.000 Euro. Hinzu kommt für jedes Kind ein weiterer Freibetrag von 30.000 bzw. 15.000 Euro.
Durch die Änderung des EHZ ist es jedoch wichtig, dass Sie den Stichtag 01.01.2006 beachten. Nach § 19 Abs. 9 EigZulG
ist das EigZulG letztmals anzuwenden, wenn der Anspruchsberechtigte im Fall der Herstellung vor dem 1. Januar 2006 mit der Herstellung des Objekts begonnen oder im Fall der Anschaffung die Wohnung auf Grund eines vor diesem Zeitpunkt rechtswirksam abgeschlossenen obligatorischen Vertrags oder gleichstehenden Rechtsakts angeschafft hat oder vor diesem Zeitpunkt einer Genossenschaft beigetreten ist.
Das heißt der Beginn des Ausbaus der Wohnung muß im Jahr 2005 erfolgt sein. Alternativ wäre denkbar, dass der Übernhamevertrag als Zeiptounkt gelten könnte, dannmüßte die Wohnung jedoch schon zumindest in Ihrer nahezu jetzigen Form im Haus befunden haben.
Allerdungs gilt nach § 19 Abs. 5 EigZulG auch der Zeitpunkt, an dem der Bauantrag für die Wohnung gestellt worden ist, als ausreichend, um diese Frist zu wahren.
Danach ergibt sich also grds. ein Anspruch auf die EHZ, die ab Antragsstellung gewährt wird.
Ich hoffe, Ihnen eine erste Orientierung gegeben zu haben und stehe Ihnen gerne weiterhin zur Verfügung.
Mit freundlichen Grüßen
Christian Joachim
-Rechtsanwalt-
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