Sehr geehrte Fragestellerin,
nach Ihren Angaben scheint der Händler offensichtlich versucht zu haben, sich der gesetzlich vorgeschriebenen Gewährleistungspflicht zu entziehen, indem dieser einen Verkauf „im Auftrag" einer Privatperson vorgetäuscht hat. Der vorgetäuchte Verkauf im Auftrag einer Privatperson führt dazu, dass den Händler die gesetzliche Gewährleistungspflicht trifft. Denn tatsächlich dürfte der Vertrag ausschließlich mit dem Händler zustande gekommen sein. Sie haben demnach zunächst die Möglichkeit, Nachbesserung (Reparatur) durch den Händler zu verlangen. Lehnt er dies ab oder kommt Ihrem Verlangen nicht innerhalb einer gestzten Frist nach, so können Sie vom Vertrag zurücktreten.
Durch das Verschweigen des Mangels vor Vertragsschluss kann zudem ein Schadensersatzanspruch aus vorvertraglicher Pflichtverletzung (culpa in contrahendo) gemäß § 311 BGB
entstehen. Denn es besteht der Grundsatz, dass der Vertragspartner als Fachmann zur Aufklärung verpflichtet ist, wenn Gefahren für das Leistungsinteresse des Käufers bestehen, von denen der Käufer keine Kenntnis hat (BGH 36, 328; 64, 49).
Entsprechend wäre also auch eine Anfechtung des Kaufvertrages gemäß § 123 Abs.1 BGB
wegen arglistiger Täuschung möglich. Denn das Verschweigen von Tatsachen (bekannten Mängeln) stellt dann eine Täuschung dar, wenn hinsichtlich des verschwiegenen Teils eine Aufklärungspflicht bestand.
Sie sollten weiterhin versuchen den Kontakt zum vormals in den Fahrzeugpapieren eingetragenen Besitzer herzustellen, damit Sie Ihre Angaben in einem gegebenenfalls erforderlich werdenden Prozess beweisen können.
Bereits jetzt können Sie durch die Nachbarn des Vorbesitzers beweisen, dass der Wagen mit einem erheblichen Mangel behaftet war. Es ist davon auszugehen, dass der Händler als fachkundige Person dies auch wusste und den Wagen vor dem Verkauf an Sie nicht repariert hat.
Insgesamt sehe ich für Sie gute Chancen bezüglich eines Vorgehens gegen den Händler.
Ich rate Ihnen zur Anfechtung des Kaufvertrages wegen Täuschung sowie zur Aufforderung, das Fahrzeug zurückzunehmen und den Kaufpreis zuzüglich des durch die Täuschung entstandenen Schadens zu ersetzen.
Abschließend weise ich darauf hin, dass die Beantwortung Ihrer Frage lediglich eine Ersteinschätzung darstellt, die eine ausführliche Beratung nach vollständiger Sachverhaltsaufklärung nicht ersetzen kann. Ich hoffe aber, Ihnen ein wenig weitergeholfen zu haben. Sollten Sie anwaltliche Hilfe bei der Durchsetzung Ihres Anspruchs gegen den Händler benötigen, dürfen Sie sich gerne jederzeit an mich wenden. Bitte nutzen Sie dann zur Kontaktaufnahme die unten stehende E-mail-Adresse.
Diese Antwort ist vom 05.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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