Sehr geehrter Fragesteller,
vielen Dank für Ihre Anfrage.
Ich möchte diese anhand des geschilderten Sachverhaltes im Rahmen dieser Erstberatung wie folgt beantworten:
Soweit die Inhalte der von Ihnen ins Auge gefassten Internetseiten bestimmungsgemäß auch für das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland veröffentlicht werden, kommt auch die Gesellschaft, welche Ihren Sitz im Ausland hat, als Störer für diese Inhalte in Betracht. Dies gilt unabhängig von der Impressumspflicht. In erster Linie haften insoweit die Betreiber der jeweiligen Webseite, dies ist nach Ihren Angaben die Gesellschaft auf den Seychellen, zumindest wohl im Hinblick auf die de-Domain. Insoweit können etwaige von Ihnen vermutete Urheberrechtsverletzungen im Grunde auch ohne weiteres im Ausland gegenüber dieser Gesellschaft als Betreiber verfolgt werden. In Anspruch zu nehmen ist wie gesagt in erster Linie der Betreiber der Webseite, bei der com-Domain müsste dieser nach Ihren Angaben aber zumindest erst einmal ermittelt werden oder sich zumindest anhand des dort ausgestellten Kontaktformulars ergeben, bei der de-Domain ergibt sich dieser bereits aus dem Impressum. Auch in strafrechtlicher Hinsicht können Urheberrechtsverletzungen entsprechend verfolgt werden. Eine Zurechnung der Verletzungshandlung kann dabei über § 14 StGB
erfolgen, bei der Gesellschaft würde diese Verantwortung mithin den genannten Geschäftsführer treffen. Ob der Täter dabei unter Umständen nur durch eine Scheingesellschaft handelt, spielt für die strafrechtliche Betrachtung ansonsten keine Rolle.
Bei der de-Domain könnte man also mit einer Abmahnung sicherlich im Falle einer Urheberrechtsverletzung gegenüber der geschilderten Gesellschaft durchdringen. Bei der com-Domain hingegen müsste zunächst noch geklärt werden, wer Betreiber derselbigen ist, dies ergibt sich aus Ihren Angaben nicht eindeutig. Sollte dies aber auch die Gesellschaft sein, wäre wiederum diese für entsprechende Urheberrechtsverletzungen haftbar zu machen.
Ob daneben – z.B. für den Fall, dass der Betreiber nicht ausfindig gemacht werden kann, auch eine Haftung des Admin C für die Verletzungshandlungen in Betracht kommt, so dass auch gegen diesen erfolgversprechend vorgegangen werden könnte, ist in der Rechtsprechung und Literatur nach wie vor umstritten. Verschiedene Obergerichte vertreten hier unterschiedliche Auffassungen zu Möglichkeiten einer Störerhaftung. So lehnt beispielsweise das OLG Düsseldorf (Urteil vom 03.02.2009; Az: I-20 U 1/08
) eine solche Haftung ab, hingegen z.B. das Landgericht Berlin (Beschluss vom 26.09.2005, Az: 16O718/05) auch eine Haftung des Admin-C für die Inhalte einer Webseite bejaht. Eine höchstrichterliche Entscheidung des BGH zu diesem Thema steht meines Wissens noch aus, ein entsprechendes Verfahren ist dort unter dem Aktenzeichen Az. I ZR 150/09
noch anhängig.
Ich hoffe, ich konnte Ihnen einen ersten Überblick verschaffen und meine Ausführungen helfen Ihnen weiter. Ansonsten wünsche ich noch ein schönes Wochenende und verbleibe
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Joschko
Rechtsanwalt
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Diese Antwort ist vom 04.06.2011 und möglicherweise veraltet. Stellen Sie jetzt Ihre aktuelle Frage und bekommen Sie eine rechtsverbindliche Antwort von einem Rechtsanwalt.
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